Die Regelungen zur Aufbewahrung von Büchsen, Flinten, Revolvern und Pistolen sind unübersichtlich und teilweise lückenhaft, sodass Gerichte mit Urteilen und Beschlüssen diese Lücken teils in überraschender Weise füllen. Bestandsschutz alter Waffenschränke der Klassen A und B, die Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank und gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft sind dabei nur einige Stichwörter. Folge einer falschen Aufbewahrung von Waffen oder Munition kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Alt. 2 WaffG (nicht sorgfältig verwahren) sein.
Im Wesentlichen sind für die Aufbewahrung folgende Rechtsnormen maßgebend:
Der folgende Beitrag soll etwas Licht in das Paragraphen- und Rechtsprechungstreiben gebracht werden.
Das Waffenrecht ist an sich bundesweit im Waffengesetz (WaffG)und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)einheitlich geregelt, gilt also in Sachsen genau so wie in Thüringen oder Brandenburg. Ganz grundlegend regelt § 36 Abs. 1 WaffG, dass derjenige der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Für Schusswaffen wird dies nun weiter konkretisiert. Insoweit verweist § 36 Abs. 5 WaffG in die §§ 13 f. AWaffV. Entscheidend ist dabei neben der Art der zu lagernden Waffen insbesondere der Ort. Jedoch gilt: Gleich wo sich der Waffenschrank befindet, sind die Waffen stets ungeladen einzustellen.
Zuhause gelten für bestimmte Waffen bestimmte Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis. Aus § 13 Abs. 2 AWaffV ergeben sich folgende Regeln:
Sicherheitsbehältnis | Gewicht | Waffenart |
---|---|---|
Verschlossenes Behältnis | - | Waffen/Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG, z.B.: bestimmte Schreckschusswaffen oder Signalwaffen oder bestimmte Schusswaffen von vor 1871 |
Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiger Verschlussvorrichtung | - | Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist |
Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 | <200kg | Unbegrenzt viele Langwaffen Bis zu zehn bestimmte verbotene Waffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinten, Vollautomaten bzw. Kurzwaffen Unbegrenzt viele andere verbotene Waffen (z.B. Wurfsterne, Schlagringe, Elektroimpulsgeräte, Nachtsichtaufsätze, Butterflymesser) Munition |
Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 | >200kg | Unbegrenzt viele Langwaffen Bis zu fünf bestimmte verbotene Waffen (z.B. Vorderschaftrepetierflinten, Vollautomaten bzw. Kurzwaffen Unbegrenzt viele andere verbotene Waffen (z.B. Wurfsterne, Schlagringe, Elektroimpulsgeräte, Nachtsichtaufsätze, Butterflymesser) Munition |
Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I | - | Unbegrenzt viele Langwaffen Unbegrenzt viele verbotene Waffen Munition |
Eine Verankerung des Waffenschranks in Wand oder Boden hat grundsätzlich keine Bedeutung im Rahmen der Rechtsnormen zur Aufbewahrung. Regelmäßig wirkt sich eine Verankerung aber im Rahmen einer Versicherung der Waffen aus.
Waffenschränke der alten Klassen A und B sind gemäß der obigen Ausführungen grundsätzlich nicht als ordnungsgemäße Sicherheitsbehältnisse erfasst.
Von jedem Grundsatz gibt es aber für gewöhnlich eine Ausnahme. Hier ist dies § 36 Abs. 4 WaffG. Danach besteht ein sogenannter Bestandsschutz für Waffenschränke der Klassen A und B wenn die Nutzung vor dem 05.07.2017 erfolgte und der Waffenschrank in gleicher Weise danach durch den bisherigen Besitzer weitergenutzt wurde. Wird der Waffenschrank beispielsweise zunächst für ein Luftgewehr (ab 2017) und später für ein Jagdgewehr (ab 2018) genutzt, wird grundsätzlich kein Bestandsschutz gegeben sein. Der Bestandsschutz lässt sich auch nicht durch zum Beispiel Kauf des Waffenschranks übertragen. Erben eines Waffenschranks der Klasse A oder B können sich auch nicht auf den Bestandsschutz berufen, wenn der Erbfall nach dem 05.07.2017 eintrat.
Nach § 13 Abs. 4 AWaffV bedarf es zur Aufbewahrung in einem nicht bewohnten Gebäude eines Waffenschranks im Widerstandsgrad I. Zudem dürfen dort maximal drei Langwaffen und keine Kurzwaffen aufbewahrt werden.
Soweit sich der Jäger nach der Jagd zum Schüsseltreiben begibt oder sich auf einer mehrtätigen Jagdreise befindet und kein Waffenschrank vorhanden ist, muss eine angemessene Aufbewahrung sichergestellt bzw. sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme getroffen werden gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV. Nr. 36.2.15 WaffVwV führt insoweit zur Angemessenheit aus, dass „sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.“
Zu guter Letzt ist auch eine Aufbewahrung in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich nach § 14 AWaffV möglich. Dieses richtet sich grundlegend nach § 13 AWaffV. Auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde können davon aber auch Ausnahmen gestattet werden, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird.
In letzter Zeit kamen immer wieder Probleme mit den Waffenbehörden im Zusammenhang mit der Art des Verschlusses auf.
Zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen gehört es auch, den Schlüssel zum Waffenschrank sorgsam aufzubewahren.
Nach einem Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 (Az.: 20 A 2384/20) muss ein Schlüssel für einen Waffenschrank in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das seinerseits den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards entspricht. Ob sich das Gericht der Konsequenz für die Praxis bewusst war, ist nicht ersichtlich. Es reicht nach diesem Urteil nicht einmal aus, den Schlüssel in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss aufzubewahren. Zuletzt hat das Sächsische Oberwaltungsgericht mit einem Beschluss vom 18. Dezember 2023 (Az.: 6 B 61/23) sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, aber gleichzeitig für eine sichere Aufbewahrung des Schlüssel ausreichen lassen, dass (völlig unpraktikabel) der Schlüssel ständig bei sich getragen wird.
Wenn nun vermehrt teilweise davon gesprochen wird, dass mit dieser Entscheidung die rechtliche Unsicherheit zur Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels beseitigt sei, stimmt dies schlicht und ergreifend nicht. Im Gegenteil stellen diese Einzelentscheidungen sich der bisherigen Rechtsprechung entgegen.
Das VG Bayreuth weist in seinem Urteil vom 30.10.2015 (Az.: B 1 K 15.345) daraufhin: „Der Gesetzgeber fordert nicht, dass ein Waffenschrank durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird oder dass der Schlüssel seinerseits in einem Schlüsselsafe mit Zahlenkombination oder auch z.B. in einem Bankschließfach aufbewahrt wird. […] Damit hat wohl auch der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheitslücke akzeptiert, da es in der Praxis nach aller Lebenserfahrung wohl unmöglich sein dürfte, eine absolute, lückenlose Kontrolle über den Schlüssel sicherzustellen.“
Zuletzt entschied das OVG Lüneburg mit Urteil vom 05.06.2024 (11 LB 508/23), dass die Entscheidung des OVG Münster eine reine Einzelfallentscheidung sei, keine Bindungswirkung für andere Gericht und Behörden entfalte sowie ohnehin sich das Gericht unzulässig zum Verordnungs-/Gesetzgeber aufgeschwungen habe. Es bekräftigt, dass die Schlüsselverwahrung nicht geregelt ist und eine wie vom OVG Münster beschriebene Verwahrung des Schlüssels zu einem faktischen Verbot von Waffenschränken mit Schlüsseln führen würde, worüber die Gerichte kein neues Recht schaffen dürfen.
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschluss vom 27.10.2020 (Az.: 24 ZB 19.1364) fest: „Das Verwaltungsgericht […] kam dabei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin glaubhaft dargestellte Aufbewahrungsort der Waffenschrankschlüssel einen erheblichen Aufbewahrungsmangel nicht erkennen lasse. Diese Würdigung des Sachverhaltes ist aus zulassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal das Gericht zu Recht ausdrücklich unter Hinweis auf Fachliteratur ausführte, dass auch ein Verstecken des Schlüssels im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG eine ausreichende Aufbewahrung sein könne, sofern ‚bei Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise ein Zugriff eines unberechtigten Dritten ausgeschlossen ist‘“ (ähnlich VG München, Urteil vom 12.05.2021 – M 7 K 18.2637). In der wiederholten Rechtsprechung der VGe wurde bisher klargestellt, dass es „zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen auch gehört, den Schlüssel so aufzubewahren, dass er einem Dritten nicht zugänglich ist“ (VG Würzburg, Urteil vom 22.01.2021 – W 9 K 19.1131; VG Ansbach, Urteil vom 03.12.2003 – AN 15 K 03.00325) Es wird danach nur eine Aufbewahrung, die den Zugriff unberechtigter Dritter ausschließt, gefordert, nicht aber dass der Schlüssel ebenfalls in einem Sicherheitsbehältnis der Klasse 1 oder 0 aufbewahrt werden muss.
Allerdings reicht es definitiv nicht aus, den Schlüssel in einem Porzellanbierkrug im Esszimmer aufzubewahren (VG Ansbach, Urteil vom 03.12.2003 – AN 15 K 03.00325), am Schlüsselbrett zwischen anderen Schlüsseln (VG Würzburg, Beschluss vom 02.09.2015 – W 5 S 15) oder im häuslichen Büro bzw. Nachtschränkchen zu verwahren (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015 – B 1 K 15.345). Eine Blechdose auf einem Flurregal reicht ebenfalls nicht aus (VG Potsdam, Urteil vom 17.04.2023 – 3 K 940/19; OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.12.2022 – 3 L 107/22.Z).
Bei der Verschlussart des Waffenschranks mit Schlüssel bestehen gesetzlich erhebliche Lücken und damit rechtlich derzeit erhebliche Unsicherheiten. Insofern ist eine andere Verschlussart zu empfehlen.
Nun könnte man meinen, ein Waffenschrank mit Zahlencode sei sicherer. Das stimmt auch ganz grundsätzlich, allerdings dann nicht mehr, wenn bloß der Code „0000“, „1234“ oder das Geburtsdatum verwendet wird oder der Code Unberechtigten bekannt ist.
Wohl am sichersten ist der Zugang mittels Fingerabdruckscanner, wobei hier das Risiko besteht, dass sich der Schrank (zeitweise) nicht mehr öffnen lässt, wenn die Fingerkuppen verbrannt, verätzt oder in anderer Weise einer Änderung unterliegen.
Unter Jägern und Sportschützen besteht häufig ein praktisches Bedürfnis gemeinsam einen Waffenschrank zu nutzen, wenn sie zusammenleben.
Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, wurde die Regelung des § 13 Abs. 8 AWaffV geschaffen. Dort heißt es zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition: „Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.“
Entsprechend ist eine gemeinsame Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft möglich.
So klar das auf den ersten Blick wirkt, ist es aber leider nicht. Das gilt insbesondere bei Kurzwaffen und anderen Waffen, die eines Voreintragsbedürfen, denn es könnte mit jedem Öffnen ein Erwerben beim Öffnenden, wofür grundsätzlich ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte erforderlich ist, bzw. Überlassen an einen nicht Berechtigten bei dem anderen einstellenden Waffenbesitzer vorliegen. Hier kann insofern ein Erwerben und Überlassen "kraft gemeinschaftlichen Waffenschranks" vorliegen.
Folge einer falschen Aufbewahrung von Waffen oder Munition kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Alt. 2 WaffG (nicht sorgfältig verwahren) sein.
Dann kann die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen werden und die Behörde anordnen, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel ein Monat) die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen gemäß § 46 Abs. 1 & 2 WaffG. Nach Ablauf der Frist oder in Ausnahmefällen auch schon davor, kann die Waffenbehörde die Waffen und Munition sicherstellen. Dabei kann es auch zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung kommen. Zudem dorht auch ein Strafverfahren.
Für Jäger knüpft die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch an die Zuverlässigkeit für den Jagdschein an nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG. Entweder wird der Jagdschein nicht erteilt bzw. nicht verlängert oder für ungültig erklärt und eingezogen gemäß § 18 BJagdG. Der Entzug des Jagdscheins führt dann auch dazu, dass der Jagdpachtvertrag erlischt nach § 13 BJagdG. Daraus können sich Schadensersatzansprüche der Jagdgenossenschaft gegen den Jagdpächter ergeben.
Nicht jeder Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften muss auch einen Widerruf oder gar ein Strafverfahren nach sich ziehen. Hierzu ist aber sinnvoll frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, um nicht bei Anhörungen oder Befragungen nicht Aussagen gegenüber den Behörden zu treffen, die sich säter nicht mehr beseitigen lassen.
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Weitere Informationen zum Jagd- und Waffenrecht finden Sie auch unter www.jagdrecht.de