Die Aufbewahrung von Waffen und der erlaubnispflichtige Erwerb sind in der Praxis für Sportschützen, Jäger und Waffenbesitzer im Allgemeinen, aber auch die Waffenbehörden von großer Bedeutung. Ein Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.09.2023 (Az.: 6 B 24/23) zeigt auf, dass bei der gemeinsamen Aufbewahrung in einem Waffenschrank in häuslicher Gemeinschaft sowie vorgefertigten Kaufverträgen aus dem Internet Vorsicht geboten ist. Es kann ein Verstoß gegen das Waffengesetz durch den Erwerb einer Kurzwaffe im Raum stehen, was die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach sich ziehen kann.
In diesem Artikel werden die Hintergründe, die Konsequenzen und mögliche Lösungsansätze der Entscheidung des OVG Bautzen aus Sicht des Anwalts und Waffenbesitzers näher beleuchtet.
Viele Sportschützen und Jäger teilen ihre Leidenschaft für Schusswaffen mit Familienmitgliedern. Eine häufige Praxis ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen in einem Waffenschrank in häuslicher Gemeinschaft. Dies bringt nicht nur praktische Vorteile mit sich, sondern kann auch kostengünstiger sein. Diese Vorgehensweise kann jedoch zu rechtlichen Problemen führen, wie der Fall zum Beschluss des OVG Bautzen zeigt.
Der konkrete Fall des OVG Bautzen handelt von einem Vater und seiner Tochter, die jeweils Inhaber von Waffenbesitzkarten für eine Repetierbüchse und eine halbautomatische Pistole sind. Diese Waffen wurden in einem gemeinsamen Waffenschrank in ihrem Zuhause aufbewahrt.
Die Tochter beabsichtigte den Schießsport aufzugeben. In einem Versuch, den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen, beschlossen Vater und Tochter, einen Kaufvertrag aus dem Internet auszudrucken und zu unterzeichnen. Dieser sah vor, dass die Tochter die Waffen ihres Vaters erwerben würde. Dies sollte jedoch nach einer mündlichen Absprache erst erfolgen, nachdem die Waffenbehörde den Voreintrag erteilt hat. Doch die Situation nahm eine unerwartete Wendung.
Als der Vater den Kaufvertrag und die Waffenbesitzkarten, bei der Waffenbehörde vorlegte, wurden er mit einer überraschenden Nachricht konfrontiert. Die Behörde behauptete, dass der Erwerb bereits abgeschlossen sei, daher sowohl Tochter als auch Vater waffenrechtlich unzuverlässig seien und widerrief alle waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Waffenbesitzkarten behielt die Waffenbehörde vor Ort ein.
Die Begründung der Waffenbehörde lautete, dass der Vater gegen die Erlaubnispflicht für den Erwerb der Kurzwaffe (§ 10 Abs. 1 WaffG) verstoßen habe. Er hätte keinen Voreintrag für die Kurzwaffe in seine Waffenbesitzkarte, was jedoch für den Erwerb erforderlich ist.
Die Angelegenheit führte zu einem gerichtlichen Eilverfahren, in dem das OVG Bautzen als letzte Instanz im Rahmen des Eilrechtsschutzes die Angelegenheit prüfte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtswidrig sei, da der Vater nicht waffenrechtlich unzuverlässig ist.
Nach Auffassung des OVG Bautzen ist der Erwerb spätestens durch die Kaufverträge gegeben. Jegliche Argumentationsversuche einer mündlichen Bedingung und Abbedingung des Erwerbs blieben erfolglos, denn der vorgefertigte Kaufvertrag enthielt folgende Klausel: „Mündliche Nebenabreden zu diesem Kaufvertrag bestehen nicht. […] Mit seiner Unterschrift zu diesem Kaufvertrag bestätigt der Käufer zugleich den Erhalt sämtlicher in diesem Vertrag aufgelisteter Kaufgegenstände.“ Insofern gilt es, bei Kaufverträgen aus dem Internet ganz besonders auf das Kleingedruckte zu achten.
Nach Auffassung des OVG Bautzen ist der Erwerb spätestens durch die Kaufverträge gegeben. Jegliche Argumentationsversuche einer mündlichen Bedingung und Abbedingung des Erwerbs blieben wegen der eindeutigen Klausel im Kaufvertrag erfolglos. Insofern gilt es, bei Kaufverträgen aus dem Internet ganz besonders auf das Kleingedruckte zu achten.
Weitaus brisanter ist die mitentschiedene Frage, dass schon die gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft einen erlaubnispflichtigen Erwerb der Kurzwaffe darstellt.
Obwohl § 13 Abs. 8 AWaffV die gemeinsame Aufbewahrung grundsätzlich erlaubt, regelt diese Norm nicht auch den Wegfall der Erlaubnispflicht zum Erwerb. Das hat insbesondere Bedeutung bei Kurzwaffen, für die in aller Regel ein Voreintrag für den Erwerb erforderlich ist.
§ 40 Abs. 5 WaffG, wonach der Erwerb durch Erbe, Fund oder in ähnlich (zufälliger) Weise erlaubnisfrei wäre und nur eine Anzeigeobliegenheit ohne Sanktionierung bei Verstoß besteht, greift nicht, denn dieser gilt nur für verbotene, nicht aber erlaubnispflichtige Waffen. Leider hat sich das Gericht nicht mit § 37c WaffG auseinandergesetzt, der grade für den zufälligen Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen gilt.
Allerdings erachtete das Gericht den Vater letztlich nicht als waffenrechtlich unzuverlässig, da der Verstoß gegen das WaffG durch den Erwerb entgegen der Erlaubnispflicht nicht gröblich war. Gröblich meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht beim Erwerb von Waffen ist in der Regel gröblich. Vorsatz wurde aber verneint, denn der Vater hat sich in einem sogenannten Tatbestandsirrtum über das Erfordernis einer Erlaubnis befunden. Insofern handelte er lediglich fahrlässig. Das Gericht führt aus, dass der rechtswidrige Zustand durch den Erwerb über den Kaufvertrag allenfalls kurzfristig bestand und nicht auf einen längeren Zeitraum angelegt war. Das Verhalten des Vaters war ersichtlich von dem Bemühen getragen, den Anforderungen des WaffG gerecht zu werden. Dabei und bei einem Erwerb bereits aufgrund der gemeinschaftlichen Aufbewahrung ist keine besondere Gefahrensituation geschaffen worden, da die erworbene Kurzwaffe sicher im Waffenschrank vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt war.
In Rede steht allenfalls ein Rechtsirrtum, der im gegebenen Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft auf keine besondere Nachlässigkeit oder sonstige Zweifel an der Verlässlichkeit des Vaters erregende Unkenntnis waffenrechtlicher Vorschriften schließen lässt.
Das OVG Bautzen verweist insbesondere darauf, dass berücksichtigt wurde, dass auch die Waffenbehörde den „Erwerb kraft gemeinschaftlichen Waffenschranks“ nicht zum Vorwurf macht und daher wohl diesen erlaubnispflichtigen Erwerb duldet. Das ist auch richtig. Die Waffenbehörde würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits eine gemeinsame Aufbewahrung im Waffenschrank unbeanstandet zulässt, andererseits daraus aber eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ableiten würde.
Nicht geklärt wurde durch das Gericht die Frage, ob auch ein Überlassen an einen Nichtberechtigten bei gemeinsamer Aufbewahrung in einem Waffenschrank in häuslicher Gemeinschaft gegeben war und damit § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG erfüllt war. Das liegt aber durchaus nahe.
Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Notwendigkeit für alle Waffenbesitzer, die Auseinandersetzung mit dem Waffenrecht nicht bloß als lästige Konsequenz des Privilegs des Waffenbesitzes zu verstehen, sondern sich selbst auf die Rechtskonformität des eigenen Verhaltens stets zu überprüfen. Die feine Linie zwischen legaler Aufbewahrung und erlaubnispflichtigem Erwerb kann subtil sein, und Schusswaffenbesitzer sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Die Zukunft wird zeigen, wie andere Gerichte und insbesondere die Waffenbehörden mit dieser Thematik umgehen. Die Waffenbesitzer sollten sich darüber im Klaren sein, dass die bisherige Praxis der Behörden möglicherweise überdacht wird. In jedem Fall ist eine genaue Kenntnis des Waffenrechts und die Beachtung aller rechtlichen Vorschriften von größter Bedeutung, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Waffenrecht kann dabei helfen.
Für Waffenbesitzer, insbesondere solche mit Kurzwaffen, die einen Waffenschrank gemeinschaftlich nutzen, stellt sich die Frage, wie sie ihre Waffen ohne ständiges Erwerben und Überlassen in häuslicher Gemeinschaft sicher aufbewahren können. Dazu bestehen zwei Lösungsmöglichkeiten:
1. Individuelle Waffenschränke: Jeder Kurzwaffenbesitzer kann einen eigenen Waffenschrank für seine Kurzwaffen verwenden. Dies ist zwar die kostspieligste Option, bietet jedoch rechtliche Sicherheit.
2. Gemeinsame Waffenbesitzkarte: Eine kostengünstigere Alternative besteht darin, eine gemeinsame Waffenbesitzkarte oder Mitberechtigung an der jeweils anderen Waffenbesitzkarte zu beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Kurzwaffen das jeweilige Bedürfnis decken sollte.
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