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Waffenrecht: Plötzlich unzuverlässig – Was tun, wenn der Entzug der Waffenbesitzkarte bzw. des Jagdscheins droht?

Wurde Ihnen die Zuverlässigkeit aberkannt und der Jagdschein entzogen und/oder die Waffenbesitzkarte widerrufen? Wurden Sie nun aufgefordert, Ihre Waffen zu verkaufen oder unbrauchbar zu machen?

Ich berate Sie umfassend und vertrete Sie als Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Waffenrecht und Jagdrecht, um Ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen. Die Hinzuziehung eines Anwalts für Waffenrecht so früh wie möglich ist ratsam, da Aussagen und vermeintlich unverfängliche Gespräche mit den Beamten nicht immer rückgängig gemacht werden können.

Das Waffenrecht verlangt, dass der Jäger, Sportschütze oder sonstige Waffenbesitzer zuverlässig ist. Ist keine Zuverlässigkeit gegeben, werden Waffenbesitzkarte und Jagdschein nicht erteilt oder zurückgenommen bzw. widerrufen. In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und den allen anderen Bundesländern gibt es im Jagdrecht teils unterschiedliche Regelungen im Detail. Das Waffenrecht ist dagegen in allen Bundesländern gleich, wird aber durch die Waffenbehörden bspw. in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg teils unterschiedlich streng gehändelt.

Im Folgenden informiere ich als Anwalt im Waffenrecht und Jagdrecht über die Zuverlässigkeit und was getan werden kann, wenn Ihnen Unzuverlässigkeit vorgeworfen wird oder Sie den Verdacht haben, dass ein Vorwurf der Unzuverlässigkeit droht.

Was bedeutet Unzuverlässigkeit im Waffenrecht?

Die Zuverlässigkeit im Waffenrecht ist in § 5 Waffengesetz (WaffG) normiert. Sie wirkt sich über § 17 Abs. 1 S. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) unmittelbar auch auf den Jagdschein aus. Ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben, kann und wird regelmäßig neben der Waffenbesitzkarte auch der Jagdschein entzogen. Dies abzuwenden, ist meine Aufgabe als Anwalt für Waffenrecht.
Es wird zwischen der absoluten Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 WaffG) und relativen Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 WaffG) unterschieden. Während bei der absoluten Unzuverlässigkeit die Unzuverlässigkeit stets gegeben ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird die relative Unzuverlässigkeit nur widerlegbar vermutet. Man spricht insoweit auch von der Regelunzuverlässigkeit. Grade in Bezug auf Straftaten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ist die Hinzuziehung eines Anwalts schon zur Abwehr der Strafbarkeit wichtig.

Wie wirken sich Straftaten und Verurteilungen auf die Zuverlässigkeit im Waffenrecht und Jagdrecht aus?

Straftaten bzw. Verurteilungen zu solchen können sowohl die absolute als auch die relative Unzuverlässigkeit begründen.

Mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen ist die Unzuverlässigkeit stets gegeben laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG unabhängig davon, wie hoch die Strafe letztlich ausfällt. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind nach § 12 Abs. 1 StGB. Dazu zählen zum Beispiel Mord und Totschlag (§§ 211 f. StGB), schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB), Raub (§§ 249 ff. StGB) und Brandstiftungsdelikte (§§ 306 ff. StGB).

Darüber hinaus ist die absolute Unzuverlässigkeit gegeben, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer sonstigen vorsätzlichen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegeben ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) WaffG.

Die relative Unzuverlässigkeit kann durch

  • sonstige vorsätzliche Straftaten,
  • fahrlässige Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition,
  • fahrlässigen gemeingefährlichen Straftaten sowie
  • Straftaten nach dem Waffengesetz, Bundesjagdgesetz, Sprengstoffgesetz oder Kriegswaffenkontrollgesetz
begründet werden, wenn die Verurteilung auf unter einem Jahr Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen (mehr als 59 Tagessätze) lautet. Auch eine zweimalige Verurteilung zu Geldstrafen unter 60 Tagessätzen binnen fünf Jahren kann ausreichen.

Die Regelunzuverlässigkeit wird aber nur vermutet. Sie kann also widerlegt werden und die Behörde hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. Grade hier kann der Anwalt im Waffenrecht einen erheblichen Beitrag leisten. Allerdings ist bei Delikten mit Waffen-, Gewalt- und Trunkenheitsbezug ein höheres Maß zur Widerlegung der Vermutung nötig. Dementsprechend sind einfache und gefährliche Körperverletzung (§§ 223 f. StGB) sowie Gefährdung des Straßenverkehrs und Trunkenheit im Verkehr/Trunkenheitsfahrt (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB) häufig Grund für eine Unzuverlässigkeit. Hingegen bestehen bei Betrugsdelikten (§§ 263 ff. StGB) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Urkundenfälschung (§§ 267 ff. StGB) regelmäßig bessere Chancen die Beurteilung als unzuverlässig abzuwenden. Besonderes Augenmerk ist auf das Erwerben, Besitzen, Überlassen oder Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis als Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) & Abs. 3 Nr. 2 WaffG zu legen.

Wenn Strafverfahren zu oben genannten Straftaten laufen, kann die Waffenbehörde bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die Erteilung einer Waffenbesitzkarte auch aussetzen nach § 5 Abs. 4 WaffG. Gleiches gilt auch bzgl. der Erteilung und Verlängerung eines Jagdscheins gemäß § 17 Abs. 5 BJagdG.

Im Übrigen ist zu beachten, dass eine Verurteilung unter 60 Tagessätzen trotzdem zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen kann, denn auch der nicht ordnungsgemäße Umgang mit Waffen oder gröbliche Verstöße gegen das Waffengesetz oder Bundejagdgesetz können ausreichen (dazu siehe unten). Das gilt insbesondere auch für die Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG.

Für Jäger ist hervorzuheben, dass bei Verurteilung wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzungsdelikten, Freiheitsberaubung und Nötigung gegen Ausübende des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes sowie Jagdwilderei und Fischwilderei grundsätzlich der Jagdschein schon durch das Strafgericht entzogen wird und eine zeitlich begrenzte Sperre für die Wiedererteilung eines Jagdscheins angeordnet wird nach § 41 BJagdG. Auch sonst kann bei allen Straftaten im Zusammenhang mit der Jagd ein Verbot der Jagdausübung durch das Gericht ausgesprochen werden, § 41a BJagdG.

Wann führt ein falscher Umgang mit Waffen oder Munition oder sonstige Verstöße gegen das Waffengesetz oder Bundesjagdgesetz zur Unzuverlässigkeit?

Auch der nicht ordnungsgemäße Umgang mit Waffen oder Munition kann sowohl die absolute als auch die relative Unzuverlässigkeit begründen.

Absolute Unzuverlässigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgangen wird,
  • Waffen oder Munition an unberechtigte Personen überlassen werden.

Hierbei bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter (vor allem Leben, Gesundheit, Freiheit) resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst oder anderer. Diese Prognoseentscheidung kann der Anwalt für Waffenrecht durch entsprechende Darstellung und Argumentation günstig beeinflussen.

Welche Voraussetzungen hat ein missbräuchliches und leichtfertigtes Verwenden?

Missbräuchlich bzw. leichtfertig kann zum Beispiel die Verwendung einer ge- oder untergeladenen Jagdwaffe als Gehstock sein oder das Besteigen oder Absteigen des Hochsitzes mit nicht entladener Waffe.

Auch die geladene oder untergeladene Waffe auf dem Beifahrersitz im Auto auf der „Pirschfahrt“ bzw. „Spähfahrt“ oder auf dem Weg ins Revier kann die Unzuverlässigkeit begründen, §§ 13 Abs. 6 WaffG, 3 Abs. 3 UVV-Jagd. Dies gilt grundsätzlich nicht bei der ungeladenen Waffe, jedoch nur wenn die Fahrt im Zusammenhang mit der Jagdausübung steht. Das kann dann nicht mehr der Fall sein, wenn eine Pause, ein Stopp bei einem Freund oder zwischenzeitlich der Einkauf erledigt wird. Der Transport einer Schusswaffe hat grundsätzlich in einem durch Vorhängeschloss verschlossenen Futteral zu erfolgen. Zusätzlich kann auch der Verschluss entnommen werden oder die Waffe anderweitig zerlegt werden.

Das Abfeuern von Munition außerhalb der Waffe durch Schlagen auf einen Nagel wird wohl ebenso stets als leichtfertige bzw. missbräuchliche Verwendung einzuordnen sein.

Was ist ein nicht vorsichtiger oder sachgemäßer Umgang? Welche Rolle spielen dabei Alkohol und Cannabis?

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat insbesondere, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt oder damit schießt laut § 1 Abs. 3 S. 1 WaffG. Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG definiert dabei die einzelnen Umgangsarten wie folgt näher:

  • Besitzen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
  • Überlassen ist das Einräumen der tatsächlichen Gewalt gegenüber einem anderen.
  • Mitnehmen ist das Bringen der Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.

Der Umgang ist nicht vorsichtig oder sachgemäß, wenn derjenige, der die Waffe führt, unter Cannabis oder Alkoholeinfluss steht.

Grade Alkohol kann im Zusammenhang mit dem Schüsseltreiben nach der Jagd durchaus problematisch werden. Selbst wenn sich der alkoholisierte Jäger von einem anderen nicht Waffenberechtigten abholen lässt und die Waffe auf den Rücksitz legt, führt er die Waffe unter Einfluss von Alkohol und kann waffenrechtlich unzuverlässig sein. Ob tatsächlich alkoholbedingte Auffälligkeiten oder gar eine Gefährdung anderer vorgelegen hat, ist nach der Rechtsprechung unerheblich.

Bereits mehrfach hat die Rechtsprechung entschieden, dass medizinisch verordneter Cannabiskonsum bzw. regelmäßiger Cannabiskonsum die Gewähr entfallen lässt, dass der Jäger persönlich geeignet ist, mit Waffen oder Munition – jederzeit und in jeder Hinsicht – vorsichtig und sachgemäß umzugehen. Auch das Cannabisgesetz von April 2024 ändert an dieser Einschätzung grundsätzlich nichts. Im Einzelfall kann aber eine Wiedererteilung trotz Verurteilung zu einer Cannabisstraftat durch den Anwalt für Waffenrecht erreicht werden.

Wann liegt eine nicht sorgfältige Verwahrung vor? Stehen Waffenschränke der Klasse A und B unter Bestandsschutz?

Die sorgfältige Aufbewahrung richtet sich im Wesentlichen nach den §§ 36 WaffG, 13 AWaffV.

Nicht sorgfältig verwahrt ist eine Waffe, wenn ein alter Waffenschrank der Klasse A oder B genutzt wird, der keinen Bestandsschutz hat, oder in einem neuen Waffenschrank der Widerstandsklasse 0 oder 1 unter 200kg mehr als fünf Kurzwaffen bzw. über 200kg mehr als zehn Kurzwaffen aufbewahrt werden. Bestandsschutz eines alten Waffenschranks der Klasse A oder B ist nur gegeben, wenn die Nutzung vor dem 05.07.2017 erfolgte und in gleicher Weise danach durch den bisherigen Besitzer weitergenutzt wurde. Wird der Waffenschrank beispielsweise zunächst für ein Luftgewehr (ab 2017) und später für ein Jagdgewehr (ab 2018) genutzt, wird grundsätzlich kein Bestandsschutz gegeben sein. Der Bestandsschutz lässt sich auch nicht durch zum Beispiel Kauf des Waffenschranks übertragen. Erben eines Waffenschranks der Klasse A oder B können sich auch nicht auf den Bestandsschutz berufen, wenn der Erbfall nach dem 05.07.2017 eintrat.

Auch das Einstellen von Waffen in den Waffenschrank im geladenen Zustand ist eine nicht sorgfältige Verwahrung.

Zu beachten ist auch, dass kein Unberechtigter Zugriff auf die Waffen im Waffenschrank hat. Zu den Unberechtigten zählen auch die Familienangehörigen und Mitbewohner.

Was gilt es beim Überlassen und der Leihe von Waffen zu beachten?

Bei der Überlassung von Waffen und Munition ist die Berechtigung zu überprüfen, wenn sie nicht offensichtlich ist (zum Beispiel regelmäßig bei engen Familienangehörigen). Fehlt es an der Berechtigung für die Waffe oder Munition (zum Beispiel fehlender Voreintrag) und wird die Waffe trotzdem überlassen, liegt Unzuverlässigkeit vor.

Grade bei der Leihe von Waffen schreibt das Gesetz bestimmte Pflichten vor. Hier kann es schnell zur Unzuverlässigkeit kommen, wenn ungewollt ein erlaubnispflichtiger Erwerb vorliegt. Grundsätzlich ist ein solcher nämlich binnen zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen oder ein Voreintrag erforderlich gemäß der §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 3 S. 2 WaffG.

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG macht eine Ausnahme und regelt die umgangssprachliche Waffenleihe. Liegt eine der folgenden Voraussetzungen nicht vor, ist ein erlaubnispflichtiger Erwerb gegeben:

  • Erwerber ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte
  • Erwerb von einem Berechtigten
  • lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat
  • für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.

Das erstreckt sich auch auf die dazugehörige Munition nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.

Für Jäger gilt die Besonderheit, dass der Jagdschein für den vorübergehenden Erwerb und Besitz einer Langwaffe einer Waffenbesitzkarte gleichsteht nach § 13 Abs. 4 WaffG. Insofern kann also der Jäger ohne WBK, aber mit Jagdschein von einem Berechtigten für einen Monat eine Langwaffe zu jagdlichen Zwecken leihen. Für eine Kurzwaffe greift § 13 Abs. 4 WaffG grade nicht, sodass für die Leihe einer solchen der Leihnehmer immer eine WBK haben muss. Für Sportschützen gibt es keine vergleichbare Sonderregelung, sodass hier für die Leihe jeder Waffe stets eine WBK erforderlich ist.

Soll die Leihwaffe geführt werden, bedarf es eines Belegs, aus dem der Name des Entleihers und des Leihenden sowie das Datum der Überlassung hervorgeht nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) WaffG. Dieser Beleg kann und sollte in einem schriftlichen Leihvertrag erbracht werden. Dort können auch WBK- und Jagdscheinnummer samt Ausstellungsbehörde von Leihnehmer und Leihgeber erfasst werden, sodass auch der Nachweis darüber erbracht werden kann, dass die Parteien die Inhaberschaft einer Waffenbesitzkarte des Leihenden sowie Berechtigung des Verleihers geprüft haben.

Wann ist ein Verstoß gegen das Waffen- oder Jagdgesetz gröblich oder wiederholt?

Darüber hinaus kann sich nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine Regelunzuverlässigkeit ergeben, wenn wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes, Bundesjagdgesetzes, Sprengstoffgesetzes oder Kriegswaffenkontrollgesetzes verstoßen hat.

Gröblich meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Es handelt sich um einen recht schwammigen Begriff, bei dem ein hoher Gestaltungsspielraum im Waffenrecht für den Anwalt bestehen kann. Hier kann man sich aber auch schnell, "um Kopf und Kragen reden", wobei auf den ersten Blick Nebensächlichkeiten preisgegeben werden, die für die Behörde dann erhebliches Gewicht bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gröblich ist, haben können und am Ende wohl noch ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen können. Daher ist es umso wichtiger gegenüber der Behörde erstmal nichts zu sagen, sondern zu schweigen, bis ein Anwalt sich die waffenrechtliche Angelegenheit angechaut hat. Für wiederholt reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.

Das kann der Fall sein, wenn eine Kurzwaffe durch einen Sportschützen oder Jäger ohne Voreintragung erworben wird. Für Jäger kann der Schonzeitverstoß oder Verstoß gegen das Nachtjagdverbot sowie alle anderen sachlichen Verbote aus § 19 BJagdG nicht nur eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG darstellen, sondern auch die Unzuverlässigkeit durch gröblichen Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz begründen.

Welche Folgen hat die Unzuverlässigkeit für Waffenbesitzer und Jäger?

Steht für die Behörde die Unzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz fest, wird eine Waffenbesitzkarte nicht erteilt. Eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte und die damit einhergehende waffenrechtliche Erlaubnis wird widerrufen laut § 45 Abs. 2 WaffG.

Daneben ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zurückzugeben und regelmäßig ordnet die Waffenbehörde an, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel ein Monat) die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde zu führen gemäß § 46 Abs. 1 & 2 WaffG. Nach Ablauf der Frist oder in Ausnahmefällen auch schon davor, kann die Waffenbehörde die Waffen und Munition sicherstellen. Dabei kann es auch zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung kommen.

Für Jäger knüpft die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch an die Zuverlässigkeit für den Jagdschein an nach § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG. Entweder wird der Jagdschein schon nicht erteilt bzw. nicht verlängert oder für ungültig erklärt und eingezogen gemäß § 18 BJagdG. Der Entzug des Jagdscheins führt dann auch dazu, dass der Jagdpachtvertrag erlischt nach § 13 BJagdG. Daraus können sich Schadensersatzansprüche der Jagdgenossenschaft gegen den Jagdpächter ergeben.

Was ist zu tun, wenn waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von der Behörde vorgeworfen wird?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht jeder Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften oder jede Verurteilung durch ein Strafgericht auch einen Widerruf der Waffenbesitzkarte oder des Jagdscheins rechtfertigen muss. Um einen Widerruf zu verhindern, ist es sinnvoll frühzeitig einen Anwalt für Waffrenrecht hinzuzuziehen, um nicht bei Anhörungen oder Befragungen Aussagen gegenüber den Behörden zu treffen, die sich säter nicht mehr beseitigen lassen.

Da der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid regelmäßig keine aufschiebende Wirkung haben und, da die Waffenbehörde grundsätzlich die sofortige Vollziehung anordnet, kann gegen den Widerrufsbescheid im Rahmen des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorgegangen werden, um die aufschiebende Wirkung eines daneben eingelegten Widerspruchs gerichtlich anordnen zu lassen. Damit wird bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage die Vollziehung gehemmt. Hierbei sind aber Fristen und Formvorschriften zu beachten.

Mit dem Eilrechtsschutz ist der Vollzug des Widerrufsbescheids aber nicht auch für die Zeit des Eilrechtsschutzverfahrens gehemmt. Daher kann ein sogenannter Eil-Eilrechtsschutz erlangt werden, der den Vollzug des Widerrufsbescheids bis zur Entscheidung im Eilrechtsschutz aussetzt, wenn die Behörde sich weigert, vom Vollzug bis dahin abzusehen.

Im Übrigen ist bei Straftaten schon ein Handeln im Strafprozess äußerst empfehlenswert. Durch eine effektive Strafverteidigung kann ein Freispruch erreicht werden oder zumindest versucht werden, eine Strafe unter 60 Tagessätzen zu erreichen.

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Weitere Informationen zum Jagd- und Waffenrecht finden Sie auch unter www.jagdrecht.de


© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 23.03.2024