Schon im Medizinstudium hörten Sie wahrscheinlich, dass Sie als angehender Arzt stets mit einem Bein im Gefängnis stehen. Ihre berufliche Verantwortung bringt auch ein strafrechtliches Risiko mit sich. Das heißt aber nicht, dass Sie sich auch immer strafbar machen. Wenn Sie doch einmal mit dem Vorwurf der Strafbarkeit konfrontiert werden, stehe ich Ihnen als Strafverteidiger zur Seite. Mein Ziel in der Strafverteidigung ist es, Ihre Reputation als Arzt zu wahren, Sie von dem Vorwurf der Körperverletzung zu entlasten und letztlich eine Verurteilung zu Strafe abzuwenden.
Wenn Sie bereits von der Polizei oder Staatsanwaltschaft konfrontiert wurden oder mit diesen konfrontiert sind, sollten Sie Folgendes beachten:
Sie sehen sich mit Polizei und Staatsanwaltschaft konfrontiert und benötigen dringend Hilfe? Als Rechtsanwalt berate, unterstütze und verteidige ich Sie!
Kontaktieren Sie mich und vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung.Körperverletzungsdelikte sind wohl die am häufigsten tatbestandlich verwirklichten Straftaten durch Ärzte. Sie sind in den §§ 223 ff. StGB geregelt.
Im Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung erforderlich. Das wird durch die Rechtsprechung sowohl bei Heilbehandlungen als auch bei sonstigen medizinischen Eingriffen (zum Beispiel Schönheitsoperationen) grundsätzlich angenommen.
Körperliche Misshandlung meint jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Integrität nicht unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsbeschädigung bedeutet jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom körperlichen Normalzustand abweichenden, also pathologischen Körperzustands.
Auch wenn sich in Zweifel ziehen lässt, ob eine (indizierte und lege artis durchgeführte) Behandlung zur Heilung überhaupt „übel“, „unangemessen“ oder eine „Misshandlung“ ist, hält die Rechtsprechung jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlung für eine objektive Körperverletzung.
Regelmäßig wird die (gefährliche) Körperverletzung auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Arztes geschehen. Ist dies nicht der Fall, zum Beispiel durch einen versehentlichen Schnitt, stellt sich sodann die Frage, ob eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB vorliegt.
Nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegt eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wird. Medizinische Instrumente werden grundsätzlich als gefährliche Werkzeuge eingeordnet.
Gefährlich ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Spritzen, Skalpell usw. nach ihrer Art objektiv geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. In der Rechtsprechung wird auch in der Verwendung lege artis davon ausgegangen, dass die konkrete Verwendung die Eignung zu erheblichen Verletzungen nicht entfallen lässt. Entsprechend ist bei einer nicht kunstgerechten Verwendung ein gefährliches Werkzeug zu bejahen.
Eine gefährliche Körperverletzung kann nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch vorliegen, wenn ein Gift oder gesundheitsschädlicher Stoff dem Patienten beigebracht wird. Hinsichtlich der Einordnung der Medikamentengabe dahingehend lässt sich keine pauschale Antwort geben, vielmehr kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Beibringen meint jedes Auftragen oder Einbringen des Medikaments auf bzw. in den Körper des Patienten, sodass das Medikament seine (schädliche) Wirkung entfalten kann.
Gift ist dabei jeder organische oder anorganische Stoff der unter bestimmten Bedingungen (Einatmen, Verschlucken, Auftragen) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Medikamente sind häufig ihrer Art nach generell geeignet, auf chemischem Wege Gesundheitsschäden herbeizuführen. In der Regel wird sodann aber die Einordnung als Gift von der Menge abhängen. Hier gilt also: „Die Menge macht das Gift“.
Gesundheitsschädlich ist ein Stoff, der auf mechanischem oder thermischem Weg geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Darunter fallen Bakterien oder Viren, wenn diese nicht schon als Gift erfasst sind, aber auch zerstoßenes Glas, heiße Flüssigkeiten, Feuer usw. In der Regel wird also ein Medikament kein gesundheitsschädlicher Stoff sein. Allerdings kann an dieser Stelle nicht (vorsätzliche) Nichteinhaltung von medizinischen Hygienestandard eine Rolle spielen.
Häufig wird eine gefährliche Körperverletzung vorliegen, wenn ein weiterer Arzt, medizinisch-technischer Assistent oder sonstiges medizinisches Personal bei der Behandlung am Ort hilft, da dann regelmäßig eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben ist.
Im Übrigen kann auch eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben sein. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Heilbehandlung tatsächlich, konkret das Leben des Patienten gefährdet hat, vielmehr reicht es aus, wenn die Heilbehandlung generell bzw. abstrakt dazu geeignet ist, das Leben des Patienten zu gefährden. Angemerkt sei, dass eine nicht indizierte Röntgenbehandlung wegen der relevanten Erhöhung der Gefahr lebensbedrohlicher Langzeitschäden als (versuchte) gefährliche Körperverletzung darstellen kann.
Letztlich entscheidet sich die Frage der Strafbarkeit an der rechtfertigenden Einwilligung nach § 228 StGB. Diese Einwilligung muss wirksam sein. Ist sie dies, umfasst die Einwilligung alle Risiken, die bei einer kunstgerechten Heilbehandlung eintreten können. Sobald der Arzt nicht lege artis handelt oder einen nicht indizierten Eingriff vornimmt, entfällt die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung.
Dafür muss der Patient zunächst einwilligungsfähig sein. Das bedeutet, dass er nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande sein muss, Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Während Kinder bis 13 Jahre grundsätzlich nicht einwilligungsfähig sind, ist die Einwilligungsfähigkeit ab 18 Jahren regelmäßig gegeben. Dazwischen bedarf es einer Einzelfallbetrachtung in Bezug auf die Person und den konkreten medizinischen Eingriff. Ist die Einwilligungsfähigkeit zu verneinen, treten an die Stelle des Patienten beide Eltern, ein Betreuer oder sonstige gesetzliche Vertreter.
Darüber hinaus bedarf es in der Regel einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligungserklärung vor dem Eingriff. Diese muss auch noch während des Eingriffs fortbestehen. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Die Einwilligung bezieht sich stets nur auf einen Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst und kann auch nur einen solchen rechtfertigen. Mithin sind auch Sorgfaltspflichtverletzungen nicht von der Einwilligung gedeckt und können zu einer Strafbarkeit wegen (mindestens) fahrlässiger Körperverletzung führen.
Zuvor muss eine wirksame Aufklärung nach den §§ 630d f. BGB gegenüber dem Patienten bzw. gesetzlichem Vertreter erfolgt sein, sodass keine beachtlichen Willensmängel bestehen (siehe dazu auch hier).
Eine Aufklärung und Einwilligungserklärung können in Notfällen entfallen, wenn der Patient zum Beispiel nicht ansprechbar ist. Allerdings kann dann nicht jeder Eingriff durch den Arzt erfolgen. Vielmehr ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu festzustellen und zu beachten (mutmaßliche Einwilligung). Insoweit sind für die Feststellung dir persönlichen Umstände und Interessen des Betroffenen einzubeziehen. Auch bei nicht von der Einwilligung erfassten Operationserweiterungen während einer Operation, zu der eingewilligt wurde, kann die mutmaßliche Einwilligung relevant werden und zur Rechtfertigung verhelfen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass keine Behandlungsalternative gegeben ist oder eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Patienten ohne die weitergehende Operation besteht. Jedoch darf der Patient vor der Operation der Erweiterung der Operation nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Irrt der Arzt über das Vorliegen einer Voraussetzung zur ausdrücklichen, konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum gegeben sein, sodass der Vorsatz entfällt, aber einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt. Irrt der Arzt hingegen darüber, dass die Operationserweiterung erlaubt sei, weil sie medizinisch geboten ist, sicher aber darüber bewusst ist, dass eine Einwilligung fehlt, liegt in der Regel ein sogenannter vermeidbarer Verbotsirrtum vor, der auf die Strafbarkeit keine Auswirkungen hat.
Neben der mutmaßlichen Einwilligung besteht noch die sogenannte hypothetische Einwilligung gemäß § 630h Abs. 2 S. 2 BGB, welche nach der Rechtsprechung auch im Strafrecht Anwendung findet. Ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, hätte der Patient aber bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch eingewilligt, ist der Arzt gerechtfertigt. Laut der Rechtsprechung ist im Strafrecht sogar im Zweifel davon auszugehen, dass dies der Fall ist.
Damit eine (gefährliche) Körperverletzung nach § 226 StGB als schwer zu beurteilen ist, muss eine der nachgenannten schweren Folgen eintreten:
Der Verlust der jeweiligen Sinne muss nicht vollständig eintreten. Vielmehr kann eine Minderung auf wenige Prozent (2-5%) bereits einem Verlust gleichstehen. Beim Sprechvermögen ist keine völlige Stimmlosigkeit erforderlich. Die Unfähigkeit zu artikulierendem Reden reicht aus
Glieder sind nach ständiger Rechtsprechung keine inneren Organe. Einigkeit besteht auch dahin, dass äußerliche Körperteile, die durch ein Gelenk mit dem Körper verbunden sind, erfasst sind. Ob die Verbindung durch ein Gelenk tatsächlich erforderlich ist, ist aber umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Ein Glied ist wichtig, wenn es eine allgemeine Bedeutung für den Gesamtorganismus an. Hierbei spielen individuelle Umstände insoweit eine Rolle, wie sie nicht einen rein sozialen Bezug haben (zum Beispiel Beruf), sondern auf der individuellen körperlichen Verfassung beruhen (zum Beispiel Vorschädigungen, verkürzte Gliedmaßen, Links- oder Rechtshändigkeit).
Verlust ist die völlige Abtrennung des Gliedes vom Körper. Dauernde Gebrauchsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Gebrauchsfähigkeit ganz oder soweit aufgehoben ist, dass es weitgehend nicht benutzt werden kann und somit faktisch einem Verlust gleichsteht.
Eine erhebliche, dauerhafte Entstellung ist gegeben, wenn die Gesamterscheinung des Patienten verunstaltet ist. Eine Verunstaltung muss von der Schwere und den Auswirkungen her an den vorgenannten Fällen vergleichbar sein. Ob eine Beseitigung durch Prothesen, Operation usw. möglich ist oder sogar vorgenommen wurde, ist für die Einordnung unerheblich. Der Verlust mehrere Vorderzähne, eine auffällige Narbe im Gesicht oder am Bauch können bereits eine erhebliche dauerhafte Entstellung sein. Es reicht aus, wenn die schwere Folge zumindest fahrlässig verursacht wurde.
Eine Straftat kann in folgenden drei Rechtsgebieten Auswirkungen haben:
Im Strafrecht kommt offensichtlich zunächst die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht. Daneben kann aber auch bei einem nicht lege artis durchgeführten Eingriff das Honorar der Einziehung unterliegen.
Auf zivilrechtlicher Ebene kommt zudem ein Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch in Betracht wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers.
Im Rahmen des Verwaltungsrechts könne die Verwaltungsbehörden die Approbation widerrufen oder ihr Ruhen anordnen. Darüber hinaus kann auch der Entzug der Kassenzulassung drohen.
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© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 04.09.2023