Nach einer ärztlichen Behandlung haben sich Ihre Beschwerden nicht gebessert, verschlimmert oder es sind ganz neue Beschwerden aufgetreten? Äußerungen von behandelnden Ärzten oder Pflegepersonal in Bezug auf Ihre Krankheit bzw. Behandlung kamen Ihnen merkwürdig vor? Sie vermuten daher, dass dem Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen ist?
Zum Thema Verdacht auf Behandlungsfehler, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz besteht und eine Klage gegen den Arzt bzw. das Krankenhaus möglich ist, informiere und berate ich Sie als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Patientenrecht gerne.
Die Arzthaftung in Form von Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch setzt im Wesentlichen voraus, dass
Was ein Behandlungsfehler ist, wer diesen und den Zusammenhang zu Schmerzen und Schäden beweisen muss und wie sich die Kosten einer Klage auf Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehlern gestalten, stelle ich Ihnen als Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Patientenrecht im Folgenden knapp vor.
Nach § 630a Abs. 2 BGB hat die ärztliche Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Für Ärzte ist auf den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung abzustellen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Maßgeblich sind insoweit regelmäßig Leitlinien, die von wissenschaftlichen Fachgesellschaften vorgegeben werden. Dahingehend gilt der Facharztstandard, wonach in jeder Phase der medizinischen Behandlung der Standard eines erfahrenen Arztes der jeweiligen Fachrichtung gewährleistet sein muss. Für den Facharztstandard ist zwar nicht erforderlich, dass der tätige Arzt die formelle Anerkennung als Facharzt erlangt hat, entscheidend ist aber, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen für die durchzuführende Maßnahme ausreichen. Der Facharztstandard unterscheidet sich demnach für jede Krankheit und Therapie, sodass eine individuelle Prüfung erfolgen muss, ob ein Arztfehler vorliegt und es erfolgversprechend wäre, den Arzt zu verklagen.
Wird der Facharztstandard nicht eingehalten, liegt ein Behandlungsfehler bzw. Arztfehler vor. Der Behandlungsfehler lässt sich in verschiedene Kategorien einteilen:
Therapiefehler als Unterkategorie des Behandlungsfehlers meint, dass die gewählte ärztliche Diagnostik- oder Therapiemethode schon in ihrer Wahl fehlerhaft war oder getroffene Behandlungsmaßnahmen oder deren Unterlassung gegen anerkannte und gesicherte medizinische Standards verstoßen. Jedoch ist zu bedenken, dass bei der Wahl der Therapie oder Diagnostik dem Arzt ein weites Beurteilungsermessen zugebilligt wird.
Grenze ist auch hier der Stand der aktuell zur Behandlung geltenden naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und fachärztlichen Erfahrungen, insbesondere medizinische Leit- und Richtlinien.Wird dieser Standard nicht eingehalten, kann eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchaus erfolgversprechend sein.
Der Facharztstandard gebietet, dass aufgrund eines Verdachts oder einer Diagnose medizinisch gebotene Befunde erhoben oder verspätet umgesetzt werden. Dieser Befund müsste dann hypothetisch zu einer früheren bzw. besseren Behandlung geführt haben. Bei der Aufarbeitung, Darstellung und rechtlichen Einschätzung eines Befunderhebungsfehlers kann ein Anwalt helfen.
Im Unterschied zum Befunderhebungsfehler ist ein Diagnoseirrtum gegeben, wenn erhobene Befunde falsch interpretiert oder übersehen werden.
Bei einer falschen Diagnose handelt es sich grundsätzlich auch um einen Behandlungsfehler. Allerdings ist es häufig so, dass Symptome für viele Krankheiten stehen können und daher eine einwandfreie, richtige Diagnose irrtümlich nicht gestellt wird. Daher haftet der Arzt nicht für jeden Diagnoseirrtum. Die falsche Diagnose muss vielmehr derart krass sein, dass sie völlig unverständlich und objektiv nicht mehr nachvollziehbar ist.
Insofern muss ein massiver Verstoß gegen grundlegende medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen, die zum Basiswissen zählen, bestehen. Es hätte also selbst ein Medizinstudent die richtige Diagnose gefunden. Man spricht vom fundamentalen Diagnosefehler.Zu den Rechten eines Patienten gehört auch eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Behandlung.
Zwar handelt es sich bei einem Aufklärungsfehler nicht um einen Behandlungsfehler an sich, allerdings stellt eine fehlerhafte Aufklärung eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und eine vertragliche Pflichtverletzung dar. Steht fest, dass der Patient sich bei zutreffender Aufklärung zu dem Eingriff entschieden hätte, muss das Krankenhaus und/oder der jeweilige Arzt regelmäßig Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten. Das gilt aber beispielsweie nicht, wenn der Arzt bzw. das Krankenhaus beweisen kann, dass der Patient auch bei richtiger Einwilligung eingewilligt hätte.
Laut § 630e BGB gehören zu einer ärztlichen Aufklärung insbesondere
Die Aufklärung hat grundsätzlich gegenüber dem betroffenen Patienten zu erfolgen, sodass dieser einwilligen kann. Er muss jedoch in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigen medizinischen Maßnahme zu erfassen (sogenannte Einsichtsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit).
Für nicht einwilligungsfähige Menschen muss ein Dritter entscheiden nach § 630d Abs. 1 S. 2 BGB. Das Alter und der geistige Zustand sind dafür in jedem Einzelfall maßgebend.
Kinder bis 13 Jahre sind einwilligungsunfähig für medizinische Eingriffe, sodass die Eltern grundsätzlich gemeinsam entscheiden.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahre gibt es keine festen Regeln, ob die Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Vielmehr ist zum Beispiel anhand der Intensität, Risiken, Chancen und Komplexität der Maßnahme zu ermitteln, ob der Jugendliche diese versteht und ihre Folgen überblicken kann. In diesen Fällen muss der Arzt sorgsam feststellen, ob der Jugendliche weit genug entwickelt ist, um allein für sich zu entscheiden. Regelmäßig sollten aber auch die Eltern aufgeklärt werden und zur Einwilligung gefragt werden.
Für Patienten ab 18 Jahren, die die Aufklärung aufgrund geistiger Defizite nicht verstehen, entscheidet gerichtlich eingesetzter Betreuer oder eine Person, dem eine sogenannte Vorsorge- oder Betreuervollmacht vor der Erkrankung erteilt wurde. Ist ein berechtigter Dritter nicht rechtzeitig erreichbar, können die Ärzte selbst entscheiden. Sie sind aber dahingehend begrenzt, dass sie nur soweit für den Patienten entscheiden dürfen, wie dessen mutmaßlicher Wille geht. In der Regel ist der Arzt also auf die medizinisch absolut erforderlichen Maßnahmen beschränkt.
Die Aufklärung muss mündlich und grundsätzlich durch einen Arzt für jede einzelne medizinische Maßnahme erfolgen. Ein Aufklärungsformular oder Einwilligungsbogen allein reicht dazu in keinen Fall aus.
Der Arzt darf nicht nur oberflächlich aufklären, sondern muss ausführlich beraten. Der Patient muss sich also ein umfangreiches von der Erkrankung und Verlauf, Risiken, Chancen der Maßnahme sowie Behandlungsalternativen machen können, sodass er seine Entscheidung zu der bevorstehenden Behandlung vollumfänglich abwägen kann. Ist der Patient nicht der deutschen Sprache mächtig oder ist der Arzt in der Fremdsprache des Patienten nicht fließend, ist ein Übersetzer bzw. Dolmetscher hinzuzuziehen.
Der Zeitpunkt der Aufklärung muss so sein, dass dem Patienten für diese Abwägung ausreichend Zeit bleibt, um in Ruhe überlegen und sodann sich persönlich entscheiden zu können. Deshalb muss der Arzt rechtzeitig aufklären. Dabei gilt: Je schwerer ein Eingriff ist, desto früher muss die Aufklärung stattfinden. Für ambulante Maßnahmen (zum Beispiel Impfen, Nahen von Platzwunden) reicht dabei regelmäßig eine Aufklärung kurz davor aus. Hingegen ist bei stationären Maßnahmen und Operationen grundsätzlich die Aufklärung mindestens einen Tag vorher erforderlich. In Notfällen oder bei Bewusstlosigkeit kann auch der Arzt die Einwilligung selbst antizipieren, aber nur soweit sie dem objektiv zu ermittelnden mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Krankenhäuser und Kliniken müssen so organisiert sein, dass den Patienten nicht zum Beispiel aufgrund von (Fach-)Personalmangel, mangelnder Hygiene, kaputten medizinischen Gerätschaften und richtiger Überwachung von Patienten Schäden entstehen.
Im Rahmen einer Klage wegen Behandlungsfehler wird regelmäßig streitig, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, Schäden und Schmerzen bei dem Patienten bestehen und diese auch auf dem Behandlungsfehler beruhen.
Grundsätzlich ist der Patient sowohl für den Behandlungsfehler als auch für die eingetretenen Schäden sowie dafür, dass Schäden und Schmerzen auf dem Arztfehler beruhen, beweisbelastet.
Die Beweislast bezüglich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schäden bzw. Schmerzen kann sich aber auch umkehren, sodass der Arzt bzw. das Krankenhaus den Beweis erbringen muss, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt laut § 630h Abs. 5 BGB. Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht, schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Arzt muss insoweit gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen. Beim Befunderhebungsfehler bedeutet dies, dass die gebotene medizinische Befundung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen derart deutlichen und gravierenden Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental und die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste.
Liegen mehrere „einfache“ Behandlungsfehler vor, kann sich auch aus der Gesamtbetrachtung und der Menge von Arztfehlern ergeben, dass die Behandlungsfehler zusammen und insgesamt als grob einzustufen sind.
Der Beweis wird regelmäßig durch die Patientenakte sowie ein gerichtliches Gutachten eines Sachverständigen geführt.
Jeder Patient hat zudem nach § 630g BGB grundsätzlich das Recht in seine Patientenakte Einsicht zu nehmen – auch elektronisch. Darin sind alle aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse sowie Arztbriefe dokumentiert, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Der gerichtliche Gutachter ist regelmäßig ein Facharzt, der Aussagen zu Behandlungsfehler, Schäden und Schmerzen sowie der Kausalität des Behandlungsfehlers für die Schäden und Schmerzen trifft. Dem Gericht fehlt dafür nämlich grundsätzlich die erfroderliche medizinische Expertise, sodass ein solches Gutachten in der Regel bei Arzthaftungsklagen eingeholt werden muss.Um die Erfolgschancen einer Klage wegen Behandlungsfehler als Anwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Patientrecht abschätzen zu können, empfiehlt es sich, vor Erhebung einer Klage wegen Behandlungsfehler ein medizinisches Gutachten vom Medizinischen Dienst über Ihre gesetzliche Krankenversicherung oder im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vor den Schlichtungsstellen der Ärztekammern der Länder einzuholen. Fällt dieses Gutachten negativ oder uneindeutig aus, kann eine Arzthaftungsklage trotzdem Erfolg haben, denn der gerichtliche Gutachter kann zu einem anderen, für Sie positiven Ergebnis kommen. Auch ohne vorheriges Gutachten ist der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll. Aufgrund der Erfahrung und möglichen Vertretung in vergleichbaren Fällen kann ein Anwalt auch ohne Gutachten in bestimmten Fällen eine ungefähre Einschätzung der Erfolgschancen einer Arzthaftungsklage abgeben.
Außerdem sollten Sie zeitnah, möglichst ausführlich und detailliert aufschreiben, wie Ihre Krankheit und die Behandlung verlaufen ist sowie warum Sie einen Behandlungsfehler vermuten.
Waren bei zum Beispiel Aufklärungsgesprächen oder kurz nach einer Operation Familie oder Freunde bei Ihnen, die über den Umfang der Aufklärung oder Beschwerden und Zustand nach der Operation Auskunft geben können, können diese als Zeugen im Prozess von erheblicher Bedeutung sein.
Die Kosten einer Arzthaftungsklage richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwerts, also wie viel Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatz Sie geltend machen. Dabei sind zunächst Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen – insbesondere vor Zustellung der Klage an den Beklagten und für von Ihnen benannte Zeugen und Gutachter.
Sind Sie rechtsschutzversichert, sind die anwaltliche Beratung, die außergerichtliche Vertretung und auch eine spätere Prozessvertretung in einem Arzthaftungsprozess durch einen Rechtsanwalt in fast allen Fällen abgedeckt. Die Anfrage und Einholung einer Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers erledige ich für Sie.
Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, lässt sich eine Lösung durch eine maßgeschneiderte Honorarvereinbarung oder anhand der gesetzlichen Regelvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) finden.
Soweit der gerichtliche Prozess für Sie erfolgreich ausgeht, trägt im Übrigen der Gegner regelmäßig die Gerichtskosten sowie Ihre Rechtsanwaltskosten.
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Informationen zur Behandlungspflicht finden Sie unter www.anwalt.org/behandlungspflicht/.
© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 23.03.2024