Rechtsanwalt Chris-Oliver Fricke
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Medizinrecht: Was Sie tun können, wenn der Widerruf der Approbation als Arzt oder Apotheker droht bzw. vorliegt.

Ob Arzt oder Apotheker: Der Widerruf der Approbation stellt einen heftigen Einschnitt im Berufsleben dar und kann den finanziellen wie auch den reputierlichen Ruin begründen. Die Behörde bezeichnet einen nun als „unzuverlässig“, „unwürdig“ oder „ungeeignet“ im Hinblick auf die Ausübung des Berufs als Arzt oder Apotheker. Was sich hinter diesen Begriffen genau versteckt und was getan werden kann, um den Widerruf abzuwenden oder zu beseitigen, erkläre ich Ihnen als Rechtsanwalt im folgenden Artikel.


Wann kann ein Widerruf der Approbation für Ärzte und Apotheker erfolgen?

Sowohl die Bundesärzteordnung in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 S. 1 BÄO als auch die Bundesapothekerordnung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 BApO regeln, dass für Erteilung und Fortbestehen der Zulassung des Arztes oder Apothekers sich dieser nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben darf, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. Apothekerberufs ergibt.

Die Folgen von Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit oder Ungeeignetheit sind grundsätzlich der Widerruf der Approbation und ggf. der Apothekererlaubnis (siehe unten), womit eine Ausübung des ärztlichen Berufs oder des Apothekerberufs unmöglich wird. Insofern liegt ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz als sogenannte subjektive Berufswahlregelung vor. Vor diesem Hintergrund ist der Maßstab zur Rechtfertigung des Eingriffs und damit die Auslegung der Rechtsbegriffe „Unzuverlässigkeit“ und „Unwürdigkeit“ daran zu messen, dass der Ausschluss von der Berufsausübung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gedeckt werden muss. Andernfalls ist der Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig. Es handelt sich hier um sogenanntes Gefahrenabwehrrecht. Insoweit kommt an dieser Stelle dem Patientenschutz hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit Bedeutung zu. In die Abwägung der Interessen ist auch einzustellen, ob der Arzt oder Apotheker aufgrund seines Alters noch ein Berufswechsel (insbesondere in die Wissenschaft, die Forschung, in Pharmaunternehmen oder das Verlagswesen) zumutbar ist und dass eine Wiedererteilung der Approbation möglich sein kann.

Wann ist man als Arzt oder Apotheker unzuverlässig?

Unzuverlässigkeit bedeutet, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Arzt oder Apotheker in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht einhalten wird.

Insofern bedarf es also einer tatsachenbasierten Zukunftsprognose aus dem bisherigen Verhalten. Dabei sind insbesondere die Art, Schwere und Häufigkeit der berufsrechtlichen Pflichtverletzungen wichtige Kriterien für die Prognose. Anknüpfungstatsachen können auch (wiederholte) Straftaten mit Berufsbezug (zum Beispiel Körperverletzung im Rahmen einer Operation) sein. Auch Hygieneverstöße oder Behandlungsfehler können die Unzuverlässigkeit begründen. In jedem Fall muss die Prognose aber anhand einer Würdigung der Persönlichkeit des Arztes bzw. Apothekers insgesamt erfolgen.

Was bedeutet Unwürdigkeit im Berufsrecht der Ärzte und Apotheker?

Unwürdigkeit bedeutet, dass der Arzt durch sein Verhalten generell nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist. Das kann nur bei einem schweren Fehlverhalten begründet werden, sodass bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls eine weitere Berufsausübung als nicht tragbar erscheint. Hier bedarf es keiner Prognose für die Zukunft wie bei der Unzuverlässigkeit.

Dabei können neben dem Handeln im Rahmen der Berufsausübung auch Umstände herangezogen werden, die keine direkte Verbindung zur Tätigkeit als Arzt oder Apotheker haben. So können auch außerberufliche Straftaten ausreichen. Bei vorsätzlichen Straftaten mit Berufsbezug (zum Beispiel Abrechnungsbetrug, Körperverletzung durch nicht indizierte Impfungen oder Behandlungen, Tötung auf Verlangen, strafbarer Schwangerschaftsabbruch) liegt die Unwürdigkeit näher als bei fahrlässigen Straftaten mit Berufsbezug (zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung durch einfache Behandlungsfehler). Aber auch wenn eine vorsätzliche Straftat mit Berufsbezug gegeben ist, bedeutet das nicht immer auch zwingend den Entzug der Approbation, da eine Einzelfallentscheidung unter Abwägung aller Umstände erfolgen muss.

Unwürdigkeit kann sich aber auch aus beharrlichem, wiederholtem Fehlverhalten, Habgier bzw. Vorteilsstreben um den jeden Preis oder Verursachung eines erheblichen Schadens ergeben.

Wann ist ein Arzt oder Apotheker zur Ausübung seines Berufs gesundheitlich ungeeignet?

Gesundheitlich ungeeignet ist ein Arzt oder Apotheker regelmäßig bei Suchterkrankung (Alkohol, Medikamente, sonstige Betäubungsmittel) oder schweren psychischen Krankheiten. Vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit muss hier ein patientengefährdendes Gewicht erreicht sein. Körperliche Krankheiten, die absehbar vorübergehen (Beinbruch o.Ä.), werden grundsätzlich nicht ausreichen.

Was sind die Folgen einer Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit im Berufsrecht der Ärzte und Apotheker?

Unmittelbare Rechtsfolge der Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit ist der Widerruf der Approbation gemäß der §§ 5 Abs. 2 S. 1 BÄO, 6 Abs. 2 BApO.

Ergibt sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit aus dem Verdacht einer Straftat kann die Behörde in ihrem Ermessen auch das Ruhen der Approbation nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 BApO anordnen. Diesbezüglich wird in der Regel auch die sofortige Vollziehung angeordnet, sodass Rechtsmittel (wie Widerspruch oder Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung haben. Während des Ruhens der Zulassung darf der Beruf nicht ausgeübt werden, sonst liegt eine Straftat vor, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden kann (§§ 13 BÄO, 13 BApO) und sich zusätzlich negativ auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit bzw. Würdigkeit zur Berufsausübung auswirken kann. Das Strafgericht kann mit dem Strafurteil auch ein Berufsverbot aussprechen.

Für den Apotheker droht zusätzlich der Widerruf der Apothekererlaubnis nach § 4 Abs. 2 ApoG, denn die Zuverlässigkeit zur Approbation und Zuverlässigkeit zur Apothekererlaubnis hängen regelmäßig eng zusammen.

Es kann darüber hinaus für Ärzte auch der Entzug der Kassenzulassung drohen.

Was kann gegen einen Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit, Unwürdigkeit oder Ungeeignetheit unternommen werden?

Insbesondere wenn Straftaten Anlass der Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit sind, sollte schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger hinzugezogen werden. Im besten Fall kann ich als Strafverteidiger für Sie erreichen, dass bereits das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Kommt es dennoch zum Prozess vor dem Strafgericht ist aber weiterhin eine Verteidigung dringend zu empfehlen. Nur weil die Anklage zugelassen ist, heißt das nicht, dass kein (Teil-)Freispruch mehr erreicht werden kann.

Auf verwaltungsrechtlicher Ebene wird in aller Regel zunächst eine Ankündigung des Ruhens bzw. Widerrufs der Approbation erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Anhörung, im Rahmen derer Sie schriftlich Stellung nehmen können oder auch nicht. An dieser Stelle kann sich eine freiwillige Rückgabe anbieten, um schneller in die Wohlbehaltensphase für eine Rückerlangung der Approbation zu kommen (siehe dazu sogleich).

Kommt es zur Anordnung des Ruhens bzw. zum Widerruf der Approbation, wird zumeist auch die sofortige Vollziehbarkeit des Ruhens der Zulassung oder des Widerrufs durch die Behörde angeordnet. Damit hat ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, sodass daneben Eilrechtsschutz ergriffen werden muss, um die Hemmung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage in letzter Instanz zu erreichen. Das kann aber nur gelingen, wenn das Aussetzungsinteresse des Arztes oder Apotheker das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit (insbesondere der Patientenschutz) überwiegt, was im Wesentlichen von der vorläufigen Einschätzung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs sowie einer Folgenabwägung abhängt. Da der Widerruf aber ein sogenanntes intendiertes Ermessen ist, sind an das Überwiegen höhere Anforderungen zu stellen.

Kann die Approbation wiedererlangt werden?

Die Approbation kann auf Antrag zurückerlangt werden.

In Bezug auf Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit richtet sich dies danach, dass der Nachweis über einen inneren Reifeprozess im Bezug auf das die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit auslösende Verhalten erbracht werden kann, denn nur solange wie die Gründe für den Entzug der Approbation bestehen, darf auch der Eingriff in die Berufsfreiheit fortbestehen. Regelmäßig kann dies bei Straftaten nach mehreren Jahren erreicht werden. Auch dann kann die Entscheidung zurückgestellt werden und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden nach § 8 BÄO. Die Phase für diesen Prozess beginnt grundsätzlich mit der Bestandskraft, also Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder schon früher mit der freiwilligen Rückgabe, dem sogenannten Verzicht auf die Approbation. Da sich das behördliche Widerspruchsverfahren und ein gerichtlicher Verwaltungsprozess über Jahre ziehen können, kann eine freiwillige Rückgabe sinnvoll sein, wenn der Widerruf wegen eines gravierenden Fehlverhaltens sehr wahrscheinlich begründet erscheint, um die Wohlverhaltensphase früher zu beginnen. Hingegen kann die freiwillige Rückgabe unterbleiben, wenn keine sofortige Vollziehbarkeit oder durch den Widerspruch aufschiebende Wirkung erreicht wurde und der betroffene Arzt oder Apotheker ohnehin bald in den Ruhestand gehen möchte.

Eine freiwillige Rückgabe sollte aber gut durchdacht erfolgen und unter Beratung durch einen Anwalt.

Für eine Wiedererlangung bei Ungeeignetheit muss dargelegt werden, dass die gesundheitliche Einschränkung nicht mehr besteht.

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Die Behörde wirft Ihnen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit vor? Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren und droht Ihnen das Ruhen oder der Widerruf Ihrer Approbation als Arzt oder Apotheker? Ich vertrete Sie in allen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Belangen rund um Ihre Approbation!
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© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 02.08.2023