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Waffenrecht: Was gilt es beim Versand von Waffen zum Käufer zu beachten?

Der Verkauf von Waffen unter Jägern und Sportschützen ist in Deutschland alltäglich. Sobald ein Käufer gefunden und die Erwerbsberechtigung sowie die Fristen zur Anzeigepflicht geprüft sind, stellt sich oft die Frage nach dem Versand der Waffe. Der Versand birgt Risiken für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, die nicht zu unterschätzen sind. Nicht sorgsam verpackte Waffen können beschädigt werden, Teile verloren gehen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Nachfolgend informiere ich als Anwalt mit Schwerpunkt Waffenrecht über die Anforderung zum Versand von Waffen (für Munition gelten andere Regeln!).

Was ist beim Versand von Waffen zu beachten?

Waffen dürfen grundsätzlich versendet werden. Beim Versand durch gewerbsmäßige Beförderung (Kurier, DHL/Deutsche Post, UPS, Hermes usw.) muss der Versender aber nach § 34 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)

1. die ordnungsgemäße Beförderung sicherstellen und

2. Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen treffen.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung den „Paketdienst DHL als einen auch für Gefahrgut als zuverlässig bekannten Beförderer“ anzuerkennen scheint (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 21 CS 17.1077 – juris Rn. 10). Damit ist es aber nicht getan.

Was umfasst die ordnungsgemäße Beförderung von Waffen?

Die ordnungsgemäße Beförderung von Waffen umfasst insbesondere zwei Punkte.

1. Auf der Verpackung von versendeten Schusswaffen darf kein sichtbarer Hinweis auf die Art der Ware angebracht sein laut Nr. 36.3.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV).

2. Die Schusswaffe muss derart verpackt sein, dass Erschütterung und sonstige Begleiterscheinungen des Transports nicht zum Verlust von Teilen der Waffe führen. Eine dürftige Verpackung mit ein wenig zerknüllten Zeitungs- bzw. Packpapier und ein loses Hineinlegen einer in ihre Bestandteile zerlegten Waffe erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beförderung. Die Kartonage darf durch die Art der Verpackung auch nicht Risse oder kleine Öffnungen beim Transport bekommen, denn dadurch können Teile verloren gehen oder der Inhalt für Dritte ersichtlich werden. (so Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 24 CS 23.318 – juris Rn. 18).

Was sind Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen beim Versand von Waffen?

Vorkehrungen gegen das Abhandenkommen sind insbesondere drei:

Waffen dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden, wobei die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden muss, § 34 Abs. 1 S. 1 & 2 WaffG. Das gilt bei jeder Übergabe von Waffen. Beim Versand durch gewerbsmäßige Beförderung (Kurier, DHL/Deutsche Post, UPS, Hermes usw.) kommt es für die Berechtigung nicht auf die Person des Beförderers, sondern auf die Person des Empfängers an nach § 34 Abs. 2 S. 3 WaffG. Allerdings ist nicht der adressierte Empfänger, sondern derjenige der das Paket mit der Waffe vom Transporteur übergeben bekommt entscheidend. Wird das Paket beim nicht waffenberechtigten Nachbarn abgegeben, gelangt es in die Hände von nicht waffenberechtigten Mitbewohnern oder wird es vor der Haustür oder im Garten abgelegt, ist ein Überlassen an unberechtigte Dritte gegeben. Unberechtigte Ersatzempfänger sind mit allen Möglichkeiten auszuschließen. Das kann und sollte insbesondere dadurch erfolgen, dass das Versandunternehmen angewiesen wird, nur und ausschließlich das Paket an den adressierten Empfänger zu übergeben. (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 24 CS 23.318 – juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 21 CS 17.1077 – juris Rn. 11).

Weiterhin hat der Versender den Beförderer über den Inhalt der Warensendung zu informieren laut Nr. 36.3.1 WaffVwV. Insofern ist zu beachten, dass einige Beförder (bspw. Hermes oder DPD) in Ihren AGB explizit den Versand von Waffen ausschließen.

Letztlich ist durch den Versender sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen unverzüglich mitteilt nach Nr. 36.3.2 WaffVwV.

Was ist die Folge eines fehlerhaften Versands von Waffen?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist unter anderem derjenige waffenrechtlich unzuverlässig, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder er Waffen unberechtigten Personen überlässt. Darüber hinaus besitzt derjenige, der gröblich gegen die Vorschriften des WaffG verstößt, in der Regel nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit laut § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Folglich kann aus einer Nichteinhaltung der zuvor genannten Punkte die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit der Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein folgen.

Was ist zu beachten, wenn eine Waffe beim Versandunternehmen abhandenkommt?

Nach § 37b Abs. 3 WaffG ist ein Abhandenkommen einer erlaubnispflichtigen Waffe durch den Verantwortlichen unverzüglich anzuzeigen.

Abhandenkommen wird gemeinhin definiert, wenn der Eigentümer oder der Besitzmittler ohne seinen Willen oder willentliches Zutun den Besitz verloren hat. Verzögerungen im Transportverlauf dürften noch kein Abhandenkommen sein. Erst wenn tatsächlich – ggf. nach einem Suchauftrag an das Versandunternehmern – der Transporteur ein Abhandenkommen mitteilt, greift meines Erachtens die Anzeigepflicht. Das kann eine Waffenbehörde aber auch anders beurteilen.

Gelangt das Abhandenkommen zu Ihrer Kenntnis müssen Sie den Verlust der Waffe unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen. Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet in aller Regel circa zwei Wochen. Aufgrund der hohen Relevanz von Waffen für Gefahren der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird man aber hier nur einen verkürzten Zeitraum zubilligen können. Mehr als fünf Tage nach Kenntnis vom Abhandenkommen erscheinen bedenklich nach meinem Dafürhalten. Zwei Wochen dürften hier das absolute Maximum sein.

Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht abhandengekommener Waffen führt regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins.

Fazit

Mit der Beachtung der Pflichten beim Kaufvertrag ist bei Weitem nicht alles getan. Vielmehr sind beim anschließenden Versand der Waffe die Pflichten des Waffenrechts nicht aus dem Blick zu verlieren. Folgende Punkte sind für den Versand von Waffen aus meiner Sicht als Anwalt mit Schwerpunkt im Waffenrecht insbesondere wichtig:

1. Sichere Verpackung: Verpacken Sie die Waffe ordentlich, dass die Bestandteile nicht lose einliegen und der Karton durch seinen Inhalt nicht beschädigt werden kann. Dokumentieren Sie die Verpackungsweise von Innen und Außen.

2. Keine Kennzeichnung: Kennzeichnen Sie die Verpackung niemals mit Hinweisen auf den Inhalt.

3. Sorgfältige Wahl des Versandunternehmens: Nehmen Sie hier lieber etwas mehr Kosten als Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Kauf. Wenn Sie denken, „wird schon gutgehen“, sollten Sie Ihre Auswahl des Versandunternehmens nochmal überdenken.

4. Information des Versandunternehmens: Teilen Sie dem Versandunternehmen nachweisbar mit, dass der Inhalt eine Waffe ist.

5. Anweisung zur Übergabe: Weisen Sie das Versandunternehmen nachweisbar an, das Paket nur dem Adressaten zu übergeben.

6. Verlustmeldung des Versandunternehmens: Fragen Sie beim Transporteur nach, ob Sie bei einem Abhandenkommen der Sendung sofort informiert werden und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.

7. Behördliche Anzeige bei Verlust: Melden Sie einen Verlust der Waffe sofort der zuständigen Waffenbehörde. Ob zusätzliche Angaben zu den Umständen des Versands und Abhandenkommens gemacht werden sollten, ist eine Einzelfallfrage, zu deren Beantwortung die Hinzuziehung eines Anwalts mit Schwerpunkt im Waffenrecht ratsam ist.

Verlassen Sie sich nicht auf Standard-Versandunternehmen wie DHL, Hermes, UPS usw., sondern wählen Sie besser einen spezialisierten Waffenkurier aus. ..zum Inhaltsverzeichnis..

Sie haben Fragen zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Waffen? Die Waffenbehörde wirft Ihnen einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften oder Erwerb ohne Voreintrag vor?
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Weitere Informationen zum Jagd- und Waffenrecht finden Sie auch unter www.jagdrecht.de
© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 18.07.2024