Mit der Teillegalisierung von Cannabis durch das Cannabisgesetz (CanG) vom 01.04.2024 stellt sich die Frage, welchen Einfluss das neue CanG auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bzw. persönliche Eignung und Waffenbesitzkarte (WBK) haben kann.
Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG), das ein Teil des CanG ist, bleiben Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Ein-, Durch- und Ausführung sowie die Ab- oder Weitergabe usw. verboten und grundsätzlich auch erstmal eine Straftat nach den §§ 2, 34 KCanG.
Nur der Besitz ab 18 Jahren von bis zu 25g Cannabis getrocknet außerhalb der Wohnung bzw. 50g Cannabis getrocknet und bis zu drei lebenden Cannabispflanzen in der Wohnung wird erlaubt nach § 3 KCanG.
Darüber hinaus besteht ein Konsumverbot in Gegenwart von Personen, die nicht volljährig sind, und an bestimmten Orten, § 5 KCanG.
Zu beachten ist, dass Cannabis nicht einfach an Freunde oder Familie weitergegeben werden darf. Auch ist nicht ganz klar, ob bspw. in einer WG eine Strafbarkeit gegeben ist, wenn mehr als drei Pflanzen auf dem gemeinsam genutzten Balkon oder der gemeinsam genutzten Küche stehen, da letztlich dann alle WG-Bewohner mehr als drei Pflanzen besitzen könnte und der Besitz nur die willentliche tatsächliche Sachherrschaft meint.
Zudem wird durch das CanG auch der § 316p EGStGB eingefügt, wonach noch nicht vollstreckte Strafen nach dem BtMG, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind.
Das CanG enthält keine expliziten Regelungen zum Waffengesetz oder Jagdgesetz. Insbesondere gilt weiterhin – wie auch bei Alkohol – absolute Nüchternheit beim Umgang mit Munition oder Waffen. Andernfalls droht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.
Zwar wird durch § 316p EGStGB die restliche Strafe aus einer Verurteilung erlassen, jedoch ändert dies an der Eintragung im BZR nichts.
Das BZR ist aber grade der maßgebliche Bezugspunkt für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Das neue CanG sieht insofern keine Bestimmung vor, dass eine Verurteilung nach dem BtMG aus dem BZR getilgt oder gestrichen wird und so nicht mehr für die Waffenbehörde verwertbar wäre. Das BZRG kennt zwar einen Tilgungsanspruch in § 48 BZRG, wenn eine Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen wurde, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht. Allerdings prüft die Registerbehörde nicht nochmal die Strafbarkeit, sondern die Straffreiheit muss sich aus der BZR-Eintragung selbst ergeben. Da aber nur ein paar personenbezogene Daten und die Straftatenbezeichnung samt Paragrafen im BZR stehen, wird regelmäßig nicht der Bezug zu Cannabis aus dem Register ersichtlich, sodass eine Löschung ausscheidet. Die §§ 29 ff. BtMG als alte Straftatbestände gelten zudem nicht nur für Cannabis, sodass auch eine solche Argumentation ausscheidet.
Allerdings ergibt sich ein neuer Ansatzpunkt, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wiederherzustellen, zumindest für diejenigen, die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG, also wegen der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 oder mehr Tagessätzen oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr wegen Straftaten zu unter 30g getrocknetem Cannabis oder dem Anbau von drei oder weniger Cannabispflanzen ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Es handelt sich nämlich lediglich um eine Vermutung der Unzuverlässigkeit. Unzuverlässig ist aber nur, wer nicht die Gewähr dafür bieten kann, dass er in der Zukunft die gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften einhalten wird. Die damaligen Taten wären nach heutigen Maßstäben straffrei. Mithin kann vorgebracht werden, dass wohl kaum weitere gleichartige Straftaten zu erwarten sind und daher die Gewähr, nach dem Recht zu handeln, vorliegt.
Das neue KCanG hält einige Strafbarkeitsfallen bereit. Straftaten können die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
Für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bedarf es einer Verurteilung zu einem Verbrechen – also einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist – oder eine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. § 34 Abs. 1 KCanG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Damit handelt es sich nicht um ein Verbrechen, jedoch bleibt eine Verurteilung zu einem oder mehr Jahren Freiheitsstrafe möglich. Für „Standardstraftaten“, also solche Straftaten, die eher den Durchschnitt darstellen, wird am ehesten das untere Drittel bis zur Hälfte des Strafrahmens bemüht. Insofern wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr wohl eher selten der Fall sein.
Daher wird § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Kontext des Cannabisgesetzes wohl eher relevant sein. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig in den letzten fünf Jahren verurteilt wurden.
Auch die Beurteilung der persönlichen Eignung ist für die Erteilung oder den Widerruf von Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenscheins von erheblicher Bedeutung, wobei Cannabis eine Rolle spielen kann. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzt jemand die persönliche Eignung nicht, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist.
An einer Beurteilung der persönlichen Eignung ändert das KCanG und das MedCanG nichts. Hinsichtlich medizinischem Cannabis bleibt es - wie schon unter der alten Regelung des Betäubungsmittelgesetzes, worin Cannabis zu medizinischen Zwecken als verkehrs- und verschreibungsfähig eingeordnete wurde - dabei, dass, auch wenn die Verschreibung aus medizinischer Sicht zur Schmerztheraphie erfolgte, einzelfallabhängig beurteilt werden muss, ob darin eine Tatsache liegt, die eine Abhängigkeit bedeuten könnte. Wird das medizinische Cannabis nur gelegentlich zur Schmerztherapie angewendet, wird sich eine persönliche Eignung noch bejahen lassen, während bei einer mehrmaligen täglichen Anwendung die persönliche Eignung eher zu verneinen sein wird.
Es bleibt aber dabei, dass die persönliche Eignung erfolgreich durch einen ärztlichen Abstinenznachweis bzw. ein besser ein amts- bzw. fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung wiederhergestellt werden kann.
Viel ändert sich mithin durch das Cannabisgesetz mit Blick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht, auch wenn für ein paar Verurteilte eine neue Argumentation eröffnet ist. Zudem dürften Straftaten nach dem Cannabisgesetz wohl nunmehr eher seltener die Schwelle von 60 Tagessätzen Geldstrafe erreichen, sodass wenigstens für die Zukunft Straftaten nach dem KCanG ggf. nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Vom Konsum von Cannabis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen und Munition ist aber weiterhin abzusehen.
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© Chris-Oliver Fricke - Rechtsanwalt - 02.04.2024