Die gesetzliche Erbfolge bestimmt solange und soweit Ihr Erbe, bis Sie eine Verfügung von Todes wegen durch zum Beispiel Testament oder Erbvertrag errichtet haben.
Im Folgenden erkläre ich Ihnen als Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Erbrecht die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge, was es beim Testament zu beachten gilt sowie ob und wie ein „Vererben aus warmen Händen“ möglich ist. Bei der Information, Beratung und Ausarbeitung zu Ihrem Nachlass durch Testament oder Erbvertrag stehe ich Ihnen gerne als Rechtsanwalt zur Seite. Auch wenn Sie (vermeintlich) enterbt wurden und nun Ihren Erbteil oder Pflichtteilsanspruch fordern, vertrete ich Sie als Anwalt zielstrebig gegenüber Erben und Erbengemeinschaft.
Das Erbrecht ist mit mehr als 450 Paragraphen relativ umfangreich als letztes Buch im BGB geregelt und wird durch zahlreiche andere Rechtsnormen (Lebenspartnerschaftsgesetz, Höfeordnung, § 14 Abs. 5 Heimgesetz, Erbschaftssteuergesetz usw.) flankiert. Entsprechend existieren Feinheiten und Besonderheiten – insbesondere sind auch eherechtliche Punkte zu beachten (Stichwörter: Ehegattenerbrecht und Berliner Testament).
Nach dem Gesetz (§§ 1924 ff. BGB) gestaltet sich die Erbfolge zunächst nach sogenannten Ordnungen. Ist ein Erbe einer Ordnung vorhanden, schließt dieser die Erbschaft aller nachfolgenden bzw. höheren Ordnungen aus laut § 1930 BGB. Die Ordnungen sind wie folgt gegliedert:
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bereits gezeugte, aber noch nicht geborene gesetzliche Erben in der gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen sind.
Die Abstammung und damit die Verwandtschaft nach den Ordnungen bestimmt das Familienrecht in den §§ 1595 ff. BGB, 11 LPartG.
Neben den Verwandten steht der Ehegatte (§§ 1931 ff. BGB) oder Lebenspartner (§ 10 LPartG). Hierbei bestehen zwei Möglichkeiten, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also ohne Ehevertrag, Gütertrennung usw.) bestand:
In der Regel fällt bei der ersten Variante für den Ehegatten/Lebenspartner das Erbe höher aus.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt das Land bzw. der Bund nach § 1936 BGB.
Ganz grundsätzlich und vereinfacht gilt, dass wenn innerhalb der einschlägigen Ordnung ein Todesfall eintritt, die Nachkommen an die Stelle des verstorbenen gesetzlichen Erben rücken. Stirbt zum Beispiel ein Abkömmling (erste Ordnung), treten an seine Stelle seine Kinder (also die Enkel). Ist der Erblasser kinderlos, sind damit die Elternteile des Erblassers gesetzliche Erben (zweiter Ordnung). Ist ein Elternteil oder sind beide Elternteile bereits verstorben treten an dessen bzw. an beider Stelle ihre Abkömmlinge (also Geschwister des Erblassers) bzw., wenn diese auch bereits verstorben sind, die Abkömmlinge der Geschwister (Cousins/Cousinen).
Sie können mich zur Prüfung und Durchsetzung Ihrer Erbanteile als Rechtsanwalt beauftragen.
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Interessen oder wollen Sie nicht, dass Ihr erwirtschaftetes Vermögen in der Erbauseinandersetzung auseinanderfällt oder die Erbauseinandersetzung die Familie in Streit zerwirft, können Sie eine Verfügung von Todes wegen errichten. Klassiker ist dabei das Testament.
Das Testament hat nach dem Erbrecht zu seiner Wirksamkeit vier Voraussetzungen:
Damit der Testierwille eindeutig und unmissverständlich nach Außen erkennbar ist, sollte für das Dokument eine ebenso eindeutige und unmissverständliche Überschrift gewählt werden – zum Beispiel: „Mein letzter Wille“ oder „Testament“.
Je nach Form sind weitere Anforderungen einzuhalten. Während beim Notar auch eine maschinell geschriebene Erklärung ausreicht, ist für das eigenhändige Testament eine handschriftliche Abfassung mit eigener Unterschrift erforderlich.
Dabei sollen Ort, Tag, Monat, Jahr, Vorname und Nachname enthalten sein. Insbesondere die Angabe des Orts und der Zeit sind von erheblicher Bedeutung, denn durch ein späteres Testament wird ein früheres Testament, soweit sich diese widersprechen, aufgehoben. Hier kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn eine Angabe fehlt. Außerdem wird das Testament unwirksam, wenn sich in diesem Zusammenhang Zweifel über den Widerruf durch späteres Testament und damit über die Wirksamkeit des Testaments ergeben, vgl. § 2247 Ans. 5 BGB.
Die Unterschrift ist außerdem am Ende des Testaments zu setzen, da dadurch deutlich wird, dass die Verfügung von Todes wegen ab da an abgeschlossen ist. Allein eine Unterschrift auf dem Briefumschlag, in dem sich das Testament befindet, kann dazu ggf. nicht ausreichen und reicht sicher nicht aus, wenn der Umschlag nicht verschlossen ist.
Was die Verteilung Ihres Nachlasses anbelangt, sind Sie im Rahmen des Testaments weitestgehend frei. Nichtsdestotrotz sind an bestimmte Regelungen Ihres Nachlasses auch Folgen gebunden. Bedacht werden sollte dabei stets, dass die einzelnen Regelungen zu Ihrem Nachlass eindeutig sind und nicht im Widerspruch zueinanderstehen. Im Erbrecht hat die Auslegung der Regelungen vor etwaigen gesetzlichen Vermutungen Vorrang, weshalb die Eindeutigkeit und Widerspruchsfreiheit von erheblicher Bedeutung ist.
Insbesondere können Sie folgende Punkte regeln:
Dies kann dazu führen, dass gesetzliche Erben enterbt werden. Das passiert regelmäßig ungewollt beim sogenannten Berliner Testament (siehe unten). Sie können auch ausdrücklich in Ihrem Testament festhalten, dass bestimmte gesetzliche Erben enterbt sein sollen.
Dabei ist aber zu bedenken, dass Abkömmlinge, Ehegatten bzw. Lebenspartner und Eltern als gesetzliche Erben nicht völlig vom Erbe ausgeschlossen werden können. Vielmehr besteht bei Enterbung eines gesetzlichen Erben ein Pflichtteilsanspruch gegen die anderen Erben nach den §§ 2303 ff. BGB. Das gilt auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur teilweise enterbt wird, also er als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Höhe eines Teils unterhalb seines eigentlich gesetzlichen Erbanteils durch das Testament zugesprochen bekommt, vgl. §§ 2305 ff. BGB. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Im Übrigen besteht auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Nachlass durch eine Schenkung an einen Dritten vermindert wurde. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Beschenkten. Insoweit wird der Wert des Nachlasses um den Wert des Geschenks erhöht und zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Allerdings vermindert sich der anzurechnende Wert pro Jahr um 10%, sodass nach zehn Jahren das Geschenk nicht mehr für den Pflichtteilsergänzungsanspruch herangezogen werden kann. Durch die rechtzeigte Schenkung zehn Jahr vor dem Erbfall kann der Pflichtteilsanspruch des enterbten Kindes gemindert werden. Andernfalls kann nur in ganz engen Ausnahmefällen (vgl. § 2333 BGB) ein Pflichtteilsanspruch völlig ausgeschlossen werden.
Durch ein Vermächtnis wird ein Erbe oder ein Dritter mit einem Vermögensvorteil bedacht, ohne durch den Erwerb des Vermögensvorteils Erbe zu werden, §§ 1939, 2147 ff. BGB.
Darüber hinaus kann eine letztwillige Zuwendung – sei es durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis – mit einer Auflage versehen werden, §§ 1940, 2192 ff. BGB. Die Leistung kann sowohl ein Tun oder Unterlassen der Erben im Hinblick auf den Nachlass sein, aber auch eine Leistung an einen Dritten bedeuten.
Um Streit in der Familie bzw. unter den eingesetzten Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu vermeiden, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Die Ernennung kann der Erblasser auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.
Im Rahmen der Ehe und Lebenspartnerschaft kann auch ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, §§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG. Dabei muss nur ein Ehegatte/Lebenspartner die handschriftliche, eigenhändige Form wahren, beide Ehegatten/Lebenspartner aber eigenhändig unterschreiben, wobei für jeden Ehegatten/Lebenspartner Ort und Datum jeweils festgehalten werden sollten, §§ 2267 BGB.
Das gemeinschaftliche Testament wird im Falle einer Scheidung bzw. Aufhebung insgesamt unwirksam, § 2268 BGB.
Regelmäßig wird ein Ehegattentestament in Form des sogenannten Berliner Testaments abgefasst. Das bedeutet, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Etwaige Kinder sind hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners enterbt, werden aber sodann als Erben des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners eingesetzt. So wird das Vermögen zunächst unter den Eheleuten bzw. Lebenspartnern gehalten und es muss im Zweifel nicht im Wege der Erbauseinandersetzung das Haus verkauft werden, damit die Kinder ihren Erbanteil erhalten können, da eine Auszahlung aus den liquiden Finanzmitteln des überlebenden Ehegatten nur selten möglich ist. Hierbei ist besonders auf die Formulierung zu achten, da Feinheiten in der Wortwahl auch ein gegenteiliges Ergebnis provozieren können.
Die Kinder haben aufgrund der Enterbung einen Pflichtteilsanspruch. Wenn nun ein Kind aus Trotz oder aufgrund von Streit den Pflichtteil einfordert, ist der Zweck des Berliner Testaments – das Vermögen zusammenzuhalten – gefährdet und das Haus muss ggf. doch verkauft werden, weil sonst der Pflichtteilsanspruch nicht erfüllt werden kann. Um dem präventiv entgegenzuwirken, kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Dadurch wird das pflichtteilsberechtigte Kind auch im Verhältnis zum Überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner auf den Pflichtteil beschränkt, sollte es den Pflichtteil im Erbfall des erstversterbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners geltend machen.
So ist das Berliner Testament regelmäßig eine interessengerechte und etablierte Regelung des Nachlasses. Aber Obacht: Ein Widerruf der gegenseitigen Einsetzung der Ehegatten bzw. Lebenspartner und wechselbezüglichen Verfügung ist grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners ist die Aufhebung nur durch Ausschlagung des Erbes oder in wenigen Ausnahmefällen durch Rücktritt oder Anfechtung möglich.
Insbesondere Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch sowie Schenkung unterliegen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG).
Es bestehen bestimmte Freibeträge. Dabei kommt es auf die Einordnung in die sogenannten Erbschaftssteuerklassen an.
| Erbschaftssteuerklasse | Freibetrag |
|---|---|
| I Nächste Verwandte | |
| • Ehegatten / Lebenspartner | 500.000,00€ |
| • Kinder / Stiefkinder | 400.000,00€ |
| • Abkömmlinge der Kinder / Stiefkinder | 200.000,00€ |
| • Eltern und Voreltern bei Erbe | 100.000,00€ |
| II Nahe Verwandte | |
| • Eltern und Voreltern sonst | 20.000,00€ |
| • Geschwister und deren direkte Abkömmlinge | |
| • Stiefeltern | |
| • Schwiegerkinder und -eltern | |
| • geschiedener Ehegatte/Lebenspartner | |
| III Alle übrigen Erwerber | 20.000,00€ |
Der Freibetrag bedeutet, dass bis zu dem genannten Wert keine Steuer für die Erbschaft bzw. Schenkung anfällt. Darüber hinaus wird dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ein zusätzlicher besondere Versorgungsfreibetrag von 256.000,00€ gewährt. Kindern bzw. Stiefkindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs wird je nach Alter ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 10.300,00€ bis 52.000,00€ gewährt
Gewisse Vermögenswerte sind zudem steuerfrei.
So ist für Personen der Erbschaftsklasse I Hausrat bis 41.000,00€ steuerfrei und für Personen der Erbschaftssteuerklasse II Hausrat bis 12.000,00€ steuerfrei.
Steuerfrei sind auch zu mindestens 60%, oder unter bestimmten Voraussetzungen zu 85% bzw. 100% Grundstücke, Kunst, Bibliotheken usw. Allerdings dürfen diese Vermögenswerte dann die nächsten zehn Jahr nicht veräußert werden. Steuerbegünstigt sind auch Land- und Forstwirtschaft, Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile. Zu Wohnzwecken vermietet Grundstücke sind nur mit 90% ihres Werts anzusetzen. Die Aufzählung der steuerfreien Vermögenswerte ist nicht abschließend.
Eine weitere Ausnahme von der Steuerlast besteht beim Ehegatten-/Lebenspartnererbrecht nach § 1371 BGB, wenn der Ehegatte/Lebenspartner ausschlägt bzw. statt des Zugewinnausgleichs die Erhöhung des Erbteils um ¼ annimmt. Dabei wird der Betrag, der sich als Zugewinnausgleich ergeben hätte grundsätzlich nicht erbschaftssteuerpflichtig.
Der Steuersatz berechnet sich nach Ermittlung des Werts des Erbes je nach Erbschaftssteuerklasse gemäß folgender Tabelle:
Was „Erben aus warmen Händen“ letztlich meint ist eine Schenkung zu Lebzeiten. Für diese Schenkung gelten auch die oben genannten Steuerfreibeträge und Steuerklassen.
Warum sollte man nun schon zu Lebzeiten Haus und Hof an die Kinder verschenken?
Über die Jahre können grade in und um Großstädte Immobilienwerte rasant steigen. So kann im jetzigen Zeitpunkt die Steuerfreigrenze durch das Familiengrundstück noch nicht gerissen sein, in einigen Jahren aber schon. Vor diesem Hintergrund kann eine Immobilie schon vorher verschenkt werden, um dem späteren Übersteigen der Freibetragsgrenze zuvorzukommen.
Wenn das Erbe schon zu Lebzeiten den Freibetrag übersteigt, kann ein Teil des Vermögens auch schon vor dem Erbfall verschenkt werden, sodass der restliche Teil des Vermögens nicht die Freibetragsgrenze im Erbfall übersteigt.
Allerdings greift die Ersparnis nur, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall zehn Jahre liegen. Vor dem Hintergrund dieser Zehn-Jahres-Frist sollte frühzeitig über die Zuwendung von Vermögenswerten nachgedacht werden. Andernfalls wird nämlich die Schenkung im Rahmen des Erbes berücksichtigt und Erbschaftssteuer fällig.
Wird das Familienhaus auf diesem Wege übertragen, ist unbedingt zur Absicherung der schenkenden Eltern an ein lebenslanges Wohnrecht im Schenkungsvertrag zu denken.
Mit dem „Erben aus warmen Händen“ geht aber auch das Risiko einher, im Alter kein nennenswertes Vermögen mehr zu haben. Insbesondere wenn sich die Familie verstreitet, daher das Kind das Haus zu Geld machen will, das Kind insolvent geht oder dem Kind gegenüber einer Zwangsvollstreckung droht, sollte ein Absicherung vereinbart werden. So kann eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden und zugleich ein Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Damit gehen Grundstück und Haus im Falle des Verkaufs, der Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung grundsätzlich wieder auf das schenkende Elternteil zurück.
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